Stimmrechtsvertretung


  • Abstimmungsrichtlinie

    MASSACHUSETTS FINANCIAL SERVICES COMPANY

    ABSTIMMUNGSRICHTLINIEN UND -PROZESSE

    1. Januar 2024

    MFS Investment Management will vor allem eines: Werte schaffen mit Verantwortung. Für uns stehen die langfristigen wirtschaftlichen Interessen unserer Kunden im Mittelpunkt. Um für sie attraktive risikoadjustierte Langfristerträge zu erwirtschaften, setzen wir auf intensive Fundamentalanalysen, Risikobewusstsein, Engagement und eine effiziente treuhänderische Verwaltung ihrer Vermögen. Die Stimmrechtsvertretung (Proxy Voting) ist eine wichtige Komponente dieses Ansatzes. Wir sind überzeugt, dass eine gut strukturierte Wahrnehmung der Eigentümerverantwortung hilft, den langfristigen Shareholder Value zu schützen und zu steigern. Deshalb nehmen wir unser Stimmrecht sorgfältig wahr und engagieren uns bei Emittenten zu einer Vielzahl von Themen im Zusammenhang mit der Stimmrechtsvertretung. Wir sind uns bewusst, dass ökologische, soziale und governancebezogene Probleme (ESG) den langfristigen Wert einer Anlage beeinflussen können und betrachten ESG-Themen vor dem Hintergrund unserer Stimmrechtsausübung im aus unserer Sicht besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden. 

    MFS Investment Management und seine Vermögensverwaltungsleistungen erbringenden Tochtergesellschaften (zusammen „MFS“) halten diese Abstimmungsrichtlinien und -prozesse („MFS Proxy Voting Policies and Procedures“) bei allen Wertpapieren von Kunden ein, für die wir Investmentberatung leisten und die uns beauftragt haben, die damit verbundenen Stimmrechte in ihrem Namen auszuüben. Zu diesen Kunden zählen auch von MFS verwaltete gemeinschaftliche Anlagevehikel (Pooled Investment Vehicles; ein oder zusammen die „MFS-Fonds“). 

    Unser Ansatz zur Stimmrechtsvertretung beruht auf dem allgemeinen Grundsatz von MFS, dass Abstimmungen immer im aus unserer Sicht besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden erfolgen müssen, die uns beauftragt haben, ihr Stimmrecht in ihrem Namen auszuüben. Wir stimmen niemals im Interesse anderer Parteien ab, weder im Interesse anderer Geschäftsleitungen noch in unserem eigenen, beispielsweise, um den Vertrieb von Anteilen an MFS-Fonds oder Beziehungen zu institutionellen Kunden zu fördern. Diese Abstimmungsrichtlinien und -prozesse enthalten Abstimmungsgrundsätze, die vorgeben, wie MFS zu bestimmten Themen abstimmt, und beschreiben, wie wir mit möglichen wesentlichen eigenen Interessenkonflikten umgehen, die im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung im Namen unserer Kunden entstehen könnten. 

    Unser Ansatz zur Stimmrechtsvertretung beruht außerdem auf den folgenden zusätzlichen Grundsätzen:

    1.       Einheitliche Anwendung der Richtlinien auf mehrere Kundenportfolios: MFS stimmt in der Regel einheitlich ab, wenn Wertpapiere eines Emittenten in den Portfolios mehrerer Kunden enthalten sind, kann aber unter bestimmten Umständen von diesem Grundsatz abweichen. Beispielsweise können wir für ein Kundenportfolio anders abstimmen als für die anderen, wenn wir von dem Kunden explizit entsprechend angewiesen wurden. Auch wenn das für ein Kundenmandat verantwortliche Portfoliomanagementteam überzeugt ist, dass ein abweichendes Abstimmungsverhalten im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse dieses Mandats ist, lösen wir uns vom Grundsatz der Einheitlichkeit. 

    2.      Meist einheitliche Anwendung der Richtlinien auf allen Hauptversammlungen: MFS strebt an, auf allen Hauptversammlungen zu denselben Themen einheitlich abzustimmen. Da aber viele Anträge (beispielsweise zu Fusionen und Übernahmen sowie Aktionärsanträge) individuell sowie vor dem Hintergrund der relevanten Fakten, der Situation des Emittenten und des speziellen Antrags analysiert werden, kann MFS über dieselben Anträge auf verschiedenen Hauptversammlungen unterschiedlich abstimmen. Außerdem behält sich MFS vor, abweichend von den Grundsätzen abzustimmen, wenn dies nach unserem besten Wissen im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz für die Ausübung von Stimmrechten im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden steht. 

    3.       Berücksichtigung der individuellen Situation von Unternehmen und der Erkenntnisse aus unserem Engagement: Wie oben beschrieben strebt MFS an, bei seinem Abstimmungsverhalten die individuelle Situation von Unternehmen zu berücksichtigen. Bei besonders wichtigen, komplexen oder ungewöhnlichen Anträgen können wir uns vor der Abstimmung bei einem Unternehmen engagieren, um besser informiert zu entscheiden. Wenn bei einem bestimmten Engagementthema keine ausreichenden Erfolge erzielt wurden, kann MFS entscheiden, dass eine Ablehnung eines Antrags der Verwaltung der angemessene Weg ist, unseren Bedenken Ausdruck zu verleihen und Veränderungen im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden zu bewirken, die uns beauftragt haben, ihr Stimmrecht in ihrem Namen auszuüben.

    4.       Klare Entscheidungen, um zu einer Verbesserung der Prozesse und Entscheidungsfindung von Emittenten beizutragen: Um eine Verbesserung der Entscheidungen von Emittenten bestmöglich zu unterstützen, stimmen wir in der Regel bei allen Anträgen mit Ja oder Nein. Wir können uns aber enthalten, wenn wir meinen, dass weder ein Ja noch ein Nein im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden wäre. 

    5.       Transparenter Ansatz und transparente Umsetzung: Wir veröffentlichen die Abstimmungsrichtlinien und -prozesse von MFS nicht nur auf unserer Website, sondern sind auch stets offen, mit einem Unternehmen über unser geplantes Abstimmungsverhalten zu sprechen, auch vor dessen Jahreshauptversammlung. Manchmal stoßen wir einen solchen Dialog aktiv an, wenn wir dem Unternehmen unsere Meinung mitteilen oder es über unsere Gründe informieren wollen. Unsere Abstimmungsberichte sind für Kunden auf Anfrage erhältlich und werden quartalsweise und jährlich auf unserer Website veröffentlicht (unter ) Weitere Informationen zur Berichterstattung über unser Abstimmungsverhalten finden Sie weiter unten in Abschnitt F. 

    Die folgenden Grundsätze regeln, wie MFS zu bestimmten Themen abstimmt, die Aktionären zur Abstimmung gestellt werden. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend. MFS kann auch zu Themen abstimmen, die hier nicht genannt werden. In diesen Fällen richtet sich MFS nach seinen allgemeinen Abstimmungsgrundsätzen und entscheidet im aus unserer Sicht besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden.

    Diese Grundsätze gelten für Märkte/Länder und Unternehmen, in denen MFS in großem Umfang investiert ist. Bei einigen Märkten/Ländern und Unternehmen, beispielsweise bei jenen mit Aktionären mit kontrollierender Mehrheit oder bei kleineren Märkten, berücksichtigt MFS lokale Governancestandards, sodass es Ausnahmen gibt, die im Folgenden nicht explizit genannt werden. Auch gibt es Märkte/Länder und Unternehmen, bei denen aufgrund mangelnder Transparenz und/oder Datenverfügbarkeit eine Einhaltung der Grundsätze nicht möglich ist. 

    A.      ABSTIMMUNGSGRUNDSÄTZE 

    Die folgenden Grundsätze regeln das allgemeine Abstimmungsverhalten von MFS in Bezug auf bestimmte Fragen, die den Aktionären zur Abstimmung vorgelegt werden. Diese Grundsätze erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und MFS kann über Fragen abstimmen, die nachfolgend nicht aufgeführt sind. In diesen Fällen folgt das Abstimmungsverhalten von MFS der allgemeinen Regel, dass MFS in dem nach Ansicht von MFS besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse der Kunden abstimmt.

    Diese Grundsätze gelten für die Märkte und Unternehmen, an und in denen MFS ein beträchtliches Vermögen angelegt hat. Es gibt auch Märkte und Unternehmen, wie beherrschte Unternehmen und kleinere Märkte, bei denen örtliche Unternehmensführungspraktiken berücksichtigt werden und unter Umständen Ausnahmen gemacht werden müssen, die weiter unten nicht ausdrücklich benannt sind. Es gibt zudem Märkte und Unternehmen, bei denen die Transparenz und diesbezügliche Daten die Fähigkeit zur Anwendung dieser Grundsätze einschränken.

    Struktur und Leistung des Boards

    In der Regel unterstützt MFS die Wahl und/oder Entlassung von Boardmitgliedern bei nicht kontroversen bzw. unumstrittenen Wahlen, wenn es keine Bedenken im Zusammenhang mit den folgenden Themen gibt:

    Unabhängigkeit der Boardmitglieder

    MFS ist überzeugt, dass eine gute Governance ein Board voraussetzt, das mindestens zur Hälfte aus Mitgliedern besteht, die „unabhängig“ (gemäß der Definition von MFS)1 von der Geschäftsleitung, dem Unternehmen und voneinander sind. MFS kann nicht unabhängige Kandidaten oder andere relevante Boardmitglieder (wie den Vorsitzenden des Boards oder des Nominierungsausschusses) ablehnen, wenn wir diese nicht als ausreichend unabhängig betrachten und sie aus unserer Sicht ein Risiko für die Effizienz des Boards und/oder des Unternehmens darstellen. 

    In der Regel stimmen wir gegen Boardkandidaten, wenn das Board durch ihre Berufung zu weniger als der Hälfte aus „unabhängigen“ Mitgliedern bestünde. Es gibt allerdings Governancestrukturen und Märkte/Länder, bei denen wir einen kleineren Anteil unabhängiger Boardmitglieder akzeptieren, beispielsweise bei Unternehmen, in deren Boards Nicht-Aktionäre vertreten sein müssen, bei von Mehrheitsaktionären kontrollierten Unternehmen und Unternehmen aus bestimmten Ländern. In diesen Fällen erwarten wir, dass das Board mindestens zu einem Drittel aus unabhängigen Mitgliedern besteht oder mindestens die Hälfte der Aktionärsvertreter unabhängig sind. In der Regel lehnen wir Kandidaten ab, wenn das Board nach deren Berufung diese Voraussetzungen nicht erfüllen würde. Unter bestimmten Voraussetzungen können wir gegen die Berufung eines anderen wichtigen Boardmitglieds stimmen. Beispielsweise lehnen wir in Japan in der Regel die meisten leitenden Boardmitglieder ab, wenn das Board nicht zu mindestens einem Drittel aus unabhängigen Mitgliedern besteht. 

    MFS ist zudem überzeugt, dass eine gute Governance ein Board voraussetzt, dessen wichtigste Ausschüsse, vor allem der Prüfungs-, der Nominierungs- und der Vergütungsausschuss, vollständig von „unabhängigen“ Boardmitgliedern geleitet werden. Bei kanadischen und US-amerikanischen Unternehmen stimmt MFS in der Regel gegen nicht unabhängige Kandidaten, wenn der Prüfungs-, der Vergütungs- oder der Nominierungsausschuss nach deren Berufung nicht mehr vollständig unabhängig wäre. Bei Unternehmen aus Australien, den Beneluxländern, Irland, Neuseeland, der Schweiz und Großbritannien stimmt MFS in der Regel gegen nicht unabhängige Kandidaten, wenn der Prüfungs- oder der Vergütungsausschuss durch deren Berufung nicht mehr vollständig unabhängig wäre. Bei koreanischen Unternehmen stimmt MFS in der Regel gegen nicht unabhängige Kandidaten, wenn der Prüfungsausschuss durch deren Berufung nicht mehr vollständig unabhängig wäre. In anderen Ländern lehnen wir in der Regel nicht unabhängige Kandidaten oder andere wichtige Boardmitglieder ab, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder oder der Vorsitzende des Ausschusses nicht unabhängig sind/ist. Es gibt allerdings Governancestrukturen (z. B. solche bei Unternehmen mit kontrollierender Mehrheit oder mit Boards, in denen Nicht-Aktionäre vertreten sind) und Länder, bei denen wir ein geringeres Maß an Unabhängigkeit in diesen wichtigen Ausschüssen akzeptieren.

    Grundsätzlich ist MFS überzeugt, dass eine gute Governance ein Board voraussetzt, das mindestens zur Hälfte aus „unabhängigen“ Boardmitgliedern besteht und dessen Ausschüsse ausschließlich mit unabhängigen Boardmitgliedern besetzt sind. Zurzeit gibt es zwar noch Märkte/Länder, bei denen wir ein geringeres Maß an Unabhängigkeit akzeptieren, aber wir planen, diese Grundsätze zur Unabhängigkeit nach und nach auf alle Länder auszudehnen.

    Amtszeiten von Personen mit Leitungsfunktion

    Wenn der Lead Independent Director eines Unternehmens seit zwanzig (20) oder mehr Jahren im Board vertreten ist, engagieren wir uns in der Regel bei dem Unternehmen und regen einen Wechsel an. Zudem stimmen wir möglicherweise gegen diesen Vorsitzenden, wenn kein Wechsel in Aussicht steht, das Unternehmen einen solchen Wechsel ablehnt oder wir Probleme erkennen, die einen sofortigen Wechsel erfordern.

    Personen mit zu vielen Boardämtern (Overboarding) 

    Alle Boardmitglieder sollten ausreichend Zeit und Muße haben, um ihre Pflichten zu erfüllen und zu einer effizienten Boardarbeit beizutragen, sowohl in normalen Zeiten als auch in außergewöhnlichen Situationen. 

    MFS kann ein Boardmitglied ablehnen, wenn es aus unserer Sicht Boardämter bekleidet oder andere zeitaufwendige Aufgaben wahrnimmt, durch die ihm nicht ausreichend Zeit und Muße bleiben, um seine Pflichten im Board zu erfüllen.

    Grundsätzlich gilt, dass MFS gegen die Wahl eines Boardmitglieds stimmt, wenn es:

    ·       Kein CEO oder Vorstandsvorsitzender eines börsennotierten Unternehmens ist, aber Mitglied von insgesamt mehr als vier (4) Boards von US-Unternehmen und mehr als fünf (5) Boards von Nicht-US-Unternehmen; 

    ·       CEO oder Vorstandsvorsitzender eines börsennotierten Unternehmens ist und Mitglied von insgesamt mehr als zwei (2) Boards von US-Unternehmen und zwei (2) Boards von Nicht-US-Unternehmen. MFS würde in diesen Fällen aber nur Kandidaten ablehnen, die nicht an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt sind (Non-Executive Directors). 

    MFS kann von dieser Leitlinie abweichen, wenn: (1) das Unternehmen bekannt gegeben hat, dass das Boardmitglied in einem angemessenen Zeitraum von so vielen seiner Boardämter in börsennotierten Unternehmen zurücktreten wird, dass unsere Obergrenzen eingehalten werden, (2) das Boardmitglied unsere Obergrenzen nur deshalb überschreitet, weil es Mitglied des Boards eines verbundenen Unternehmens (z. B. Tochterunternehmens) oder mehrerer Investmentunternehmen ist, die zum selben Investmentkonzern gehören (gemäß geltendem Recht), oder (3) wir nach einem Engagement überzeugt sind, dass das Boardmitglied trotz seiner vielen Ämter ausreichend Zeit und Muße hat, um seine Pflichten zu erfüllen. 

    Diversität

    MFS ist überzeugt, dass eine gute Governance ein ausgewogenes Board mit unterschiedlichen Sichtweisen voraussetzt, die am besten von mehreren Personen eingebracht werden und nicht nur von einem oder wenigen Mitgliedern. Wir betrachten die unterschiedlichen Aspekte der Diversität, die zu vielfältigen Sichtweisen sowie zu einer besseren Aufsicht und Governance führen können, ganzheitlich. 

    Geschlechtervielfalt ist einer dieser Aspekte, und hier ermöglichen eine gute Berichterstattung und Datenverfügbarkeit die Formulierung von Erwartungen und einer Abstimmungsleitlinie. 

    In puncto Geschlechtervielfalt erwartet MFS von allen Unternehmen in allen Märkten und Ländern, dass das Board immer zu mindestens einem Drittel aus Frauen besteht. Vermutlich werden wir diese Leitlinie nach und nach straffen. 

    Bei entsprechender Datenverfügbarkeit stimmt MFS derzeit in der Regel gegen den Vorsitzenden des Nominierungs- und Governanceausschusses und andere relevante Boardkandidaten von Unternehmen mit einem zu niedrigen Frauenanteil im Board, zum Beispiel:

    ·       Bei Unternehmen aus den USA, Kanada, Europa, Australien und Neuseeland: unter 24%

    ·       Bei Unternehmen aus Brasilien: unter 20%

    ·       Bei Unternehmen aus China, Hongkong, Indien, Japan, Korea, Chile und Mexiko: unter 10% 

    In der Regel stimmt MFS gegen den Vorsitzenden des Nominierungsausschusses von USUnternehmen aus dem S&P 500 und britische Unternehmen aus dem FTSE 100, die nicht mindestens ein Boardmitglied berufen haben, das einer unterrepräsentierten ethnischen Minderheit angehört oder Mitglied der LGBTQ+-Community ist. 

    MFS kann von diesen Grundsätzen abweichen, wenn wir überzeugt sind, dass das Unternehmen auf dem richtigen Weg ist, diese Ziele zu erreichen, oder einen klaren, überzeugenden Grund dafür genannt hat, dass es diese Ziele nicht erreichen kann.  

    In anderen Ländern engagieren wir uns zum Thema Diversität im Board und können Boardkandidaten ablehnen, wenn wir keine Fortschritte sehen. 

    Größe des Boards

    MFS ist überzeugt, dass die Größe des Boards Auswirkungen auf dessen Effizienz und Effektivität haben kann. MFS evaluiert die Boardgröße einzelfallabhängig, aber in der Regel stimmen wir gegen den Vorsitzenden des Nominierungs- und Governanceausschusses, wenn das Board aus mehr als sechzehn (16) Mitgliedern besteht. Eine Ausnahme sind Unternehmen, bei denen eine paritätische Vertretung der Arbeitnehmer im Board vorgeschrieben ist. Hier erwarten wir eine Höchstzahl von zwanzig (20) Mitgliedern. 

    Andere Bedenken im Zusammenhang mit der Wahl von Boardmitgliedern

    MFS kann einige oder alle Boardkandidaten ablehnen, wenn wir feststellen, dass:

    ·       Bedenken im Zusammenhang mit der Leistung, Governance oder Aufsicht des Boards oder eines seiner Mitglieder bestehen, darunter:

    o  Eindeutiges Versagen bei Aufsicht oder Pflichterfüllung, darunter das Erkennen und Steuern wesentlicher Risiken und Sachverhalte sowie die Berichterstattung darüber im betreffenden oder in einem anderen Unternehmen, in dessen Board der Kandidat Mitglied ist. Dazu können auch Klimarisiken zählen.

    o   Versäumnis des Kandidaten oder des Boards des Emittenten, Maßnahmen zur Beseitigung aktionärsfeindlicher Bestimmungen in der Satzung des Emittenten zu treffen

    o   Gestattung der Absicherung und/oder Verpfändung einer beträchtlichen Anzahl von Aktien des Unternehmens durch Geschäftsleitungsmitglieder 

    ·      Ein Boardmitglied weniger als 75% Anwesenheitsquote bei Sitzungen des Boards und/oder relevanter Ausschüsse im vorangegangenen Jahr hat, ohne dass in den Abstimmungsunterlagen oder einem anderen jährlichen Governancebericht eine nachvollziehbare Begründung angeführt wurde

    ·       Das Board oder der betreffende Ausschuss nicht angemessen auf einen Antrag reagiert hat, der von vielen Aktionären abgelehnt worden ist  

    ·       Das Board ohne Zustimmung der Aktionäre seit der letzten Jahreshauptversammlung eine „Giftpille“ eingesetzt hat, wenn diese Giftpille nicht auf der Tagesordnung der folgenden Aktionärsversammlung steht (einschließlich jener im Zusammenhang mit Nettoverlustvorträgen aus dem operativen Geschäft) 

    ·       Ein Unternehmen aus Japan einen großen Teil seines Vermögens in Überkreuzbeteiligungen investiert 

    Wenn das Thema, zu dem Bedenken bestehen, keine gängige Marktpraxis ist, kann MFS auch einige oder alle zur Wahl stehenden Kandidaten für einen Nominierungsausschuss ablehnen, wenn wir feststellen, dass der Boardvorsitzende nicht unabhängig (nach unserer Definition) ist und es keinen starken Lead Independent Director gibt oder ein geschäftsführendes Boardmitglied einem der wichtigen Ausschüsse angehört.  

    Wenn in einem Jahr einzelne Boardmitglieder nicht zur Wahl gestellt werden, kann MFS bei Abstimmungen zur Entlastung des Boardmitglieds auf dieselbe Weise abstimmen. Wenn das Board en bloc gewählt wird, kann MFS gegen das gesamte Board stimmen, wenn Bedenken im Zusammenhang mit einem Boardmitglied bestehen und über ihn oder sienicht gesondert abgestimmt wird. 

    Kampf um Aktionärsstimmen (Proxy Contests)

    Gelegentlich kann ein Aktionär eigene Ideen zur Unternehmensstrategie, Investitionspolitik oder anderen Themen vorstellen. Ein solcher Aktionär kann auch völlig andere Boardmitglieder zur Wahl vorschlagen als das Unternehmen (ein „Proxy Contest“). MFS analysiert Proxy Contests einzelfallabhängig und berücksichtigt dabei die Erfolgsbilanz und die gegenwärtig empfohlenen Initiativen der Geschäftsleitung des Unternehmens und des/der kritischen Aktionärs/Aktionäre. MFS unterstützt jene(n) Kandidat/en, der/die am besten zu den langfristigen wirtschaftlichen Interessen unserer Kunden passt/passen.

    Weitere Themen im Zusammenhang mit der Rechenschaftspflicht des Boards

    Mehrheitswahlsystem für die Wahl von Boardmitgliedern: MFS unterstützt in der Regel angemessen formulierte Anträge, die eine Wahl der Boardmitglieder mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen und/oder die Abschaffung der relativen Stimmenmehrheit als Standard bei der Wahl von Boardmitgliedern verlangen (einschließlich verbindlicher Beschlüsse, in denen das Board zur Änderung der Satzung der Aktiengesellschaft aufgefordert wird), sofern der Antrag eine Ausnahme für die relative Mehrheit als Abstimmungsstandard enthält, wenn es mehr Kandidaten für die Position eines Boardmitglieds als Sitze im Board gibt (z. B. umkämpfte Wahlen).

    Nicht gestaffelte (declassified) Boards: In der Regel unterstützt MFS bei allen Emittenten außer bei bestimmten geschlossenen Investmentfonds Anträge auf Abschaffung einer Staffelung von Boards (bei denen jedes Jahr immer nur ein Teil der Mitglieder neu gewählt wird). Dementsprechend stimmt MFS in der Regel gegen Anträge auf Einführung einer Staffelung des Boards außer bei bestimmten geschlossenen Investmentfonds.

    Das Recht auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung oder auf Entscheidung per schriftlicher Zustimmung: 

    MFS hält 15%–25% für eine im Interesse des Unternehmens und der Aktionäre angemessene Quote für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung durch Letztere. Bei großen Unternehmen mit vielen Aktien im Streubesitz halten wir 15% für angemessen. 

    In der Regel unterstützt MFS Anträge der Verwaltung auf Einführung dieses Rechts. Außerdem unterstützt MFS Aktionärsanträge auf Anpassung der bestehenden Quoten an die oben genannten. MFS kann auch Aktionärsanträge auf Einführung einer Quote von 10% oder höher unterstützen, wenn ein solches Recht bis dahin nicht besteht und die Geschäftsleitung keinen Antrag auf dessen Einführung innerhalb der oben genannten Quoten stellt. 

    MFS unterstützt Aktionärsanträge auf Einführung des Rechts auf Entscheidung per schriftlicher Zustimmung durch die Mehrheit, wenn Aktionäre nicht das Recht haben, mit den oben genannten oder niedrigeren Quoten eine außerordentliche Aktionärsversammlung einzuberufen.

    Unabhängige Vorsitzende: MFS ist überzeugt, dass in jedem Board auch unabhängige Mitglieder in irgendeiner Form an der Leitung beteiligt sein sollten, um den Ansichten der unabhängigen Mitglieder Nachdruck zu verleihen und Einfluss auf die Tagesordnungen von Sitzungen zu nehmen. Häufig ist ein unabhängiger Boardvorsitzender oder ein Lead Independent Director der beste Weg. Die Vor- und Nachteile von Veränderungen von Führungsstrukturen analysieren wir einzelfallabhängig. 

    Boardkandidaten von Stimmrechtsvertretern (Proxy Access): MFS ist überzeugt, dass es für Unternehmen von Vorteil sein kann, wenn geeignete Aktionäre eine bestimmte Anzahl von Boardkandidaten auswählen können und diese Auswahl Eingang in die Abstimmungsunterlagen findet („Proxy Access“). Aber diese Vorteile müssen gegen einen möglichen Missbrauch durch Aktionäre abgewogen werden. Deshalb unterstützt MFS in der Regel bei US-Emittenten Anträge auf Proxy-Zugriff für Aktionäre, die seit mindestens drei Jahren durchgängig mindestens 3% Anteil am Unternehmen halten. Aus unserer Sicht sollten solche Aktionäre das Recht haben, mindestens zwei Boardmitglieder zu nominieren. Außerdem sind wir der Meinung, dass Unternehmen in ihren Satzungen keine unbotmäßigen Klauseln einbauen sollten, die den Proxy-Zugriff in der Praxis verhindern könnten, darunter die Begrenzung für wiederholte Vorschläge von Kandidaten über den Proxy-Zugriff.

    Themen im Zusammenhang mit Aktionärsrechten

    Maßnahmen zur Abwehr von Übernahmen: In der Regel lehnt MFS jegliche Maßnahmen ab, die eine Wertsteigerung der Aktien verhindern, einschließlich Anträgen, die die Geschäftsleitung vor Maßnahmen der Aktionäre schützen. Diese Art von Anträgen kann unterschiedliche Inhalte haben – von „Giftpillen“ oder anderen Maßnahmen zur Abwehr von Übernahmen bis zu Forderungen nach qualifizierten Mehrheiten. MFS kann in Einzelfällen in Betracht ziehen, eine neue oder bereits existierende Giftpille zu unterstützen, aber grundsätzlich lehnen wir solche Maßnahmen zur Abwehr von Übernahmen ab. 

    MFS kann in bestimmten Fällen die Zustimmung zu Giftpillen in Betracht ziehen, die dazu dienen sollen, die Nettoverlustvorträge aus dem operativen Geschäft zu schützen. Dabei wägen wir die buchhalterischen und steuerlichen Vorteile gegen das Risiko ab, künftige Übernahmeinteressenten abzuschrecken. Außerdem kann MFS in bestimmten Fällen die Zustimmung zu Giftpillen in Betracht ziehen, die dazu dienen sollen, Übernahmen zu verhindern, die nachteilig für die Aktionäre wären, beispielsweise, weil das Angebot unter dem Marktpreis liegt oder die Übernahme von deutlich weniger als allen Aktien umfasst. 

    MFS unterstützt in der Regel Anträge, die auf die Abschaffung von Governancestrukturen abzielen, die eine Abschottung des Managements von den Aktionären zum Inhalt haben. MFS stimmt in der Regel für Anträge auf Beendigung von Giftpillen sowie Anträge darauf, dass künftige Giftpillen nur mit Zustimmung der Aktionäre installiert werden dürfen.

    Kumulative Abstimmungen: MFS lehnt in der Regel Anträge ab, die auf die Einführung kumulativer Abstimmungen abzielen, und unterstützt Anträge, die eine Abschaffung kumulativer Abstimmungen zum Ziel haben. In beiden Fällen berücksichtigt MFS, ob kumulative Abstimmungen im Interesse seiner Kunden in ihrer Eigenschaft als Minderheitsaktionäre sind. 

    „Eine Aktie – eine Stimme“: Grundsätzlich unterstützt MFS ein proportionales Verhältnis zwischen Stimmrecht und wirtschaftlichem Interesse. Deshalb lehnen wir möglicherweise Anträge ab, die von diesem Ansatz abweichen. Wenn ein Unternehmen mehrere Aktienarten ausgibt oder andere Arten nicht proportionaler Kontrolle bestehen, erwarten wir, dass sie in absehbarer Zeit (in der Regel spätestens nach sieben Jahren) auslaufen und es dann nur noch eine einzige Aktienart gibt, wobei jede Aktie einer Stimme entspricht. 

    Anträge auf nachträgliche Änderung der Rechtsform und Umstrukturierung von Unternehmen: Bei einem Antrag auf Änderung der Rechtsform dahingehend, dass das Unternehmen danach dem Recht eines anderen Landes unterliegt, oder auf eine anderweitige Umstrukturierung betrachtet MFS vor der Abstimmungsentscheidung die Gründe und Auswirkungen eines solchen Antrags. MFS stimmt entsprechenden Anträgen der Verwaltung in der Regel zu, es sei denn, wir gelangen zu der Überzeugung, dass dies nicht im langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden ist. In diesen Fällen kann MFS gegen den Antrag der Verwaltung stimmen. Beispiele hierfür sind Anträge, die darauf abzielen oder die Folge hätten, mögliche Übernahmen zusätzlich zu erschweren. 

    Sonstiges: MFS lehnt in der Regel Anträge ab, die unter „Sonstiges“ fallen, weil uns deren Inhalt zum Zeitpunkt unserer Abstimmung nicht bekannt ist. 

    Anträge im Zusammenhang mit Kapitalisierung, Investitionen und Kapitalmaßnahmen

    Ausgabe von Aktien: Es gibt viele legitime Gründe für die Ausgabe neuer Aktien. Aber wie unten im Abschnitt „Aktienprogramme“ erläutert, lehnt MFS Aktienoptionsprogramme ab, die (für sich genommen oder zusammen mit anderen Programmen des Unternehmens) die bestehenden Aktien erheblich, also um mehr als etwa 10%–15%, verwässern würden.

    In der Regel stimmt MFS gegen Anträge der Verwaltung, Stamm- oder Vorzugsaktien auszugeben, wenn keine Begründung genannt wird („Blankoscheck“), weil eine Zustimmung in diesem Fall die Ausgabe von Aktien als Maßnahme zur Abwehr von Übernahmen ermöglichen würde. Außerdem kann MFS Anträge auf Genehmigung zur oder auf Ausgabe von Stamm- oder Vorzugsaktien ablehnen, wenn wir den Antrag als übertrieben oder nicht gerechtfertigt erachten. Bei derartigen Abstimmungsentscheidungen berücksichtigt MFS die Geltungsdauer der Genehmigung und die Frage, wie das Unternehmen diese Genehmigungen in der Vergangenheit genutzt hat. 

    Aktienrückkaufprogramme: MFS unterstützt in der Regel Anträge auf Einführung von Aktienrückkaufprogrammen, von denen alle Aktionäre gleichermaßen profitieren können. Solche Programme können den Kauf eigener Aktien durch das Unternehmen am Markt oder ein entsprechendes Angebot des Unternehmens an seine Aktionäre umfassen. 

    Fusionen, Übernahmen & und andere Sondertransaktionen: Über Anträge auf Fusionen, Übernahmen, den Verkauf von Unternehmensaktiva sowie die Ausgabe von Aktien und Anleihen und andere Transaktionen, die Einfluss auf die Aktionärsinteressen haben können, stimmt MFS einzelfallabhängig ab. Bei der Analyse solcher Anträge nutzen wir eine Vielzahl von Dokumenten und Informationen, darunter unser eigenes Research sowie das Research von Drittanbietern. 

    Unabhängige Prüfer

    MFS unterstützt in der Regel die Wahl von Wirtschaftsprüfern, kann aber die Wahl eines Abschlussprüfers oder von Mitgliedern des Prüfungsausschusses in bestimmten Ländern ablehnen, wenn wir Grund zu der Annahme haben, dass der Abschlussprüfer nicht vollständig unabhängig ist, nicht ausreichend kompetent ist oder wenn es Bedenken im Zusammenhang mit seiner Arbeit oder seiner Einstellung gibt. Als Grundlage für eine solche Entscheidung kann MFS die Bereitstellung von anderen Leistungen als der Prüfung berücksichtigen, wenn die Gebühren, die der Prüfer für diese Leistungen erhält, mehr als 40% Anteil an seinen Gesamtgebühren haben, insbesondere, wenn es sich um wiederkehrende Leistungen handelt. 

    Führungskräftevergütung 

    MFS ist überzeugt, dass wettbewerbsfähige Vergütungspakete nötig sind, um Führungskräfte zu gewinnen, zu motivieren und zu binden. Wir befürworten Vergütungspläne, die eine langfristige Wertschöpfung fördern und sich an den Interessen der Aktionäre und an Erfahrungen orientieren. Aus unserer Sicht haben solche Vergütungspläne folgende Eigenschaften: 

    ·       Sie passen zu den aktuellen strategischen Schwerpunkten des Unternehmens und orientieren sich an einigen wenigen klaren, angemessen ehrgeizigen und messbaren Leistungen. 

    o Zweifel hegen wir bei Plänen, die Boni enthalten, die nicht an die finanzielle Performance geknüpft sind, nicht maßgeblich an quantitative Kennzahlen geknüpft sind oder bei denen die Leistungsanforderungen deutlich unter der durchschnittlichen Performance liegen. 

    ·      Ein erheblicher Teil der Boni wird in Aktien ausgezahlt und beruht auf langfristigen Performancezeiträumen (z. B. mindestens drei Jahre). 

    ·      Boni und mögliche künftige Boni spiegeln die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die Wertschöpfung und die Leistung der Führungskraft wider. 

    o Zweifel hegen wir bei hohen Boni aufgrund von Zufallsgewinnen und grundlosen BoniErhöhungen.

    ·       Die Boni sind fair, stehen im Einklang mit der Unternehmenskultur sowie mit Richtlinien, die von Aktionären auf vorhergehenden Versammlungen genehmigt wurden, und wurden angemessen angepasst (nach oben wie nach unten). 

    o Zweifel hegen wir bei Einmalboni, die nicht begründet werden oder trotz schwacher Performance gezahlt werden, Anhebungen von Aktienboni ohne Genehmigung der Aktionäre, sehr hohen Aktienzuteilungen an Geschäftsleitungs- oder Boardmitglieder, enorm hohen zusätzlichen Vergünstigungen oder erheblichen Vergütungsunterschieden innerhalb des Unternehmens. 

    ·    Berechnung und Begründung von Boni sind so verständlich, dass Investoren problemlos die Verknüpfung mit der Performance und künftige Anreize beurteilen und nachvollziehen können. 

    MFS analysiert Anträge zur Führungskräftevergütung einzelfallabhängig. Dabei verfolgen wir einen zweistufigen Ansatz. Zuerst untersuchen wir auf Grundlage von eigenem und externem Research, ob es bedenkliche Vergütungspraktiken gibt. Wenn dies der Fall ist, analysieren wir diese Praktiken vor dem Hintergrund der relevanten Fakten und Umstände. MFS lehnt Führungskräftevergütungspakete von Emittenten ab, wenn wir der Meinung sind, dass sie nicht der dauerhaften Wertschöpfung dienen und nicht im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden sind. Um uns davon ein Bild zu machen, nutzen wir unterschiedliche Dokumente und Informationen, darunter unser eigenes Research und Engagement sowie Analysen von Drittanbietern. 

    In der Regel unterstützt MFS Anträge auf eine jährliche beratende Abstimmung der Aktionäre über Führungskräftevergütungspraktiken.

    MFS hat keine formellen Abstimmungsgrundsätze zur Einbindung von ESG-Anreizen in die Vergütungspläne von Unternehmen, aber wenn solche Anreize gesetzt wurden, erwarten wir Folgendes: 

    ·       Die Anreize sollten an Themen geknüpft sein, die für den jeweiligen Emittenten finanziell wesentlich sind. 

    ·      Sie sollten vor allem auf quantitativen und auf andere Weise quantifizierbaren Ergebnissen und nicht auf qualitativen Faktoren beruhen. 

    ·       Die Gewichtung der Anreize sollte in einem vernünftigen Verhältnis zu anderen strategischen Schwerpunkten stehen. 

    Wir sind der Meinung, dass nicht geschäftsführende Boardmitglieder in bar oder mit Aktien vergütet werden sollten, aber die Zuteilung sollte nicht an die Performance geknüpft sein. 

    Aktienprogramme 

    MFS kann gegen Aktienoptions- und Restricted-Stock-Programme stimmen, wenn: 

    ·       Sie zu einer unangemessen großzügigen Vergütung von Führungskräften, Boardmitgliedern oder Mitarbeitern führen oder eine übermäßige Verwässerung der Stammaktien zur Folge haben. Grundsätzlich stimmt MFS gegen RestrictedStock-, Aktienoptionsprogramme, Programme für nicht im Unternehmen beschäftigte Boardmitglieder, Omnibus-Aktienprogramme oder andere Aktienprogramme, wenn sie für ein bestimmtes Unternehmen eine übermäßige Verwässerung zur Folge haben (aus unserer Sicht um insgesamt mehr als 15%). Bei US-Emittenten, die am 31. Dezember des Vorjahres im S&P 100 Index notiert waren, stimmt MFS in der Regel gegen Aktienprogramme, die eine Verwässerung um insgesamt mehr als 10% zur Folge haben können.

    ·       Sie dem Board oder dem Vergütungsausschuss ermöglichen, UnderwaterOptionen, also Optionen, deren Marktpreis unter dem Ausübungspreis liegt, neu zu bewerten oder Aktienbestände ohne Zustimmung der Aktionäre aufzufüllen 

    ·       Sie keine Investition seitens des Optionsempfängers erfordern, es ermöglichen, zum Nulltarif vom Aktienkurs zu profitieren, oder eine Zuteilung von Aktienoptionen erlauben, deren Ausübungspreis zum Zeitpunkt der Zuteilung unter dem angemessenen Marktwert liegt

    Wenn die Anpassung eines Aktienprogramms dazu dient, qualitative Veränderungen zu bewirken und nicht mit der Ausgabe neuer Aktien verbunden ist, stimmt MFS einzelfallabhängig ab. 

    Auch bei Anträgen auf den Tausch bestehender Optionen gegen neu emittierte Optionen, Restricted Stocks oder Bargeld entscheiden wir einzelfallabhängig. Dabei berücksichtigen wir unterschiedliche Faktoren, darunter auch, aber nicht nur, ob der Tausch zu einem angemessenen Wertverhältnis erfolgt und ob Geschäftsleitungsmitglieder vom Tausch ausgeschlossen sind. 

    Gegebenenfalls prüft MFS eine gesonderte beratende Abstimmung über Abfindungen oder „goldene Fallschirme“ für bestimmte Führungskräfte, die zur gleichen Zeit wie eine Abstimmung über eine geplante Fusion oder Übernahme durchgeführt wird. Über Anträge zu Abfindungen stimmt MFS einzelfallabhängig ab. Wir können ein Abfindungspaket unabhängig davon ablehnen, ob wir dem Antrag auf eine Fusion oder Übernahme zustimmen.

    MFS unterstützt den Einsatz breit angelegter Mitarbeiter-Aktienkaufpläne, um den Mitarbeiteranteil am Aktienvermögen des Unternehmens zu erhöhen, sofern die im Rahmen dieser Pläne erworbenen Aktien zu einem Preis von mindestens 85% des Marktwerts erworben werden und keine übermäßige Verwässerung zur Folge haben. 

    MFS kann einige oder alle Kandidaten für einen Vergütungsausschuss ablehnen, wenn: 

    ·        MFS mehrmals hintereinander gegen Vergütungsanträge stimmt;

    ·        MFS feststellt, dass Führungskräfte unangemessene Vergütungen erhalten haben. Dazu kann auch die Nutzung des Ermessensspielraums für übermäßig hohe Zahlungen zählen. MFS ist der Meinung, dass Vergütungsausschüsse bei der Festlegung von Abschlusszahlungen einen Ermessensspielraum haben sollten, um sicherzustellen, dass diese im Einklang mit der Performance stehen. Dieser Spielraum sollte aber verantwortungsbewusst genutzt werden; 

    ·        MFS der Meinung ist, dass der Ausschuss Führungskräften unangemessene Anreize/Boni gewährt oder Zahlungspraktiken zulässt, die aus unserer Sicht dem langfristigen Erfolg des Unternehmens schaden; oder

    ·       den Aktionären eine beratende Abstimmung über die Vergütung verwehrt wird oder das Unternehmen beratende Abstimmungen weniger häufig abhält als von der Mehrheit der Aktionäre befürwortet.

                Aktionärsanträge zur Führungskräftevergütung

    MFS stimmt in der Regel gegen Aktionärsanträge, die darauf abzielen, die Führungskräftevergütung zu stark einzuschränken, weil wir überzeugt sind, dass Vergütungsausschüsse bei der Festlegung angemessener Vergütungspakte einen Ermessensspielraum haben sollten. 

    MFS kann angemessen formulierte Aktionärsanträge unterstützen, die:

    ·       die Zustimmung der Aktionäre zu allen Abfindungspaketen für eine Führungskraft einfordern, deren Höhe das aus Sicht von MFS nicht zu hohe Jahresgehalt um ein bestimmtes Vielfaches übersteigt;

    ·      den Emittenten verpflichten sollen, eine Richtlinie zur Rückforderung des leistungsbezogenen Anteils der an Führungskräfte gezahlten Boni und Prämien einzuführen, die aufgrund einer deutlichen Abwärtskorrektur des Unternehmensgewinns oder eines anderen erheblichen Fehlers oder Versäumnisses des Unternehmens nicht verdient waren, es sei denn, das Unternehmen hat dazu bereits eine zufriedenstellende Richtlinie erlassen; 

    ·      auf ein ausdrückliches Verbot der Rückdatierung von Aktienoptionen abzielen; oder

    ·      ein Verbot der Verkürzung der Sperrfrist für Aktienzuteilungen bei „Kontrollwechseln“, beispielsweise aufgrund eines einzelnen oder eines modifizierten einzelnen Auslösers, fordern.

    Anträge zu den Themen Umwelt und Gesellschaft

    Wenn die Geschäftsleitung den Aktionären Pläne zu den Themen Klimaschutz/Energiewende zur Abstimmung stellt, beurteilen wir, wie ehrgeizig sie in puncto Zeitraum und Umfang sind, und prüfen die Glaubwürdigkeit und die Transparenz des Plans, bevor wir eine Abstimmungsentscheidung treffen. Wenn Unternehmen den Aktionären Fortschrittsberichte zu Klimamaßnahmen zur Abstimmung stellen, prüfen wir die Belege für die Umsetzung und die Fortschritte gegenüber dem Plan und das Maß der Transparenz, bevor wir eine Abstimmungsentscheidung treffen.

    Die meisten Anträge zu Umwelt und Gesellschaft werden von Aktionären gestellt. Da der in diesen Anträgen formulierte Umfang und die Maßnahmen, selbst wenn sie sich auf dasselbe Thema beziehen, stark voneinander abweichen können, prüfen wir diese Anträge einzelfallabhängig. 

    Beispielsweise kann MFS folgende angemessen formulierte Anträge unterstützen:

    ·       Zum Thema Klimawandel: Anträge, die eine Offenlegung im Einklang mit den Empfehlungen allgemein anerkannter internationaler Rahmenleitlinien (z. B. Task Force on Climate-related Financial Disclosures) fordern, angemessen geprüft wurden und so vorgestellt werden, dass die Aktionäre die Unternehmensdaten analysieren und prüfen können, oder die angemessen robuste und ehrgeizige Pläne oder Ziele fordern. 

    ·       Zu sonstigen Umweltthemen: Anträge, die die Festlegung von Zielen zur Verringerung von Umweltauswirkungen oder die Offenlegung wichtiger Leistungskennzahlen oder Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen fordern, wenn diese für das Unternehmen von hoher Relevanz sind. Ein Beispiel für einen solchen Antrag ist die Aufforderung zur Berichterstattung über die Auswirkungen der Nutzung von Plastik oder des Abfalls, der durch die Produkte oder Verpackungen des Unternehmens entsteht.

    ·       Zum Thema Diversität: Anträge, die das Unternehmen auffordern, das Verbot von Diskriminierung in seine Richtlinien zur Chancengleichheit am Arbeitsplatz aufzunehmen, auf die Umsetzung bewährter Verfahren bei Offenlegungen zur Diversität, Gleichstellung und Inklusion innerhalb der Belegschaft drängen oder die externe Informationen und Sichtweisen zu bestimmten zugehörigen Leistungsbereichen anmahnen. 

    ·      Zum Thema Lobbyarbeit: Anträge auf eine umfassende Berichterstattung über die politische Einflussnahme und die Lobbyarbeit eines Unternehmens sowie über Zahlungen im Rahmen der Lobbyarbeit und entsprechende Richtlinien (unter anderem bei Handelsverbänden und Lobbyaktivitäten). 

    ·       Zum Thema Steuern: Anträge, die eine Berichterstattung in Übereinstimmung mit dem Standard GRI 207 fordern.Zum Thema Steuern: Anträge, die eine Berichterstattung gemäß GRI 207 Standard on Tax fordern.

    ·       Zu den Themen Unternehmenskultur und/oder Menschen-/Arbeitnehmerrechte: Anträge, die eine Berichterstattung über Kennzahlen zur Unternehmenskultur (z. B. Personalfluktuation) und/oder den Umgang mit Menschen- und Arbeitsrechten fordern. 

    Wahrscheinlich stimmt MFS gegen Anträge, deren Umsetzung aus unserer Sicht unangemessen teuer, restriktiv, unklar oder belastend wäre, unerwünschte Folgen haben könnte, vermutlich nicht zu greifbaren Ergebnisse führen würde, deren Thema aus unserer Sicht nicht wesentlich ist oder deren geforderte Maßnahme unserer Meinung nach keine Priorität für das Unternehmen hat. MFS wird zudem wahrscheinlich gegen Anträge stimmen, wenn das Unternehmen bereits öffentlich zugängliche Informationen über den Gegenstand des Antrags bereitstellt, die nach unserer Meinung ausreichen, um den Aktionären die Beurteilung der potenziellen Chancen und Risiken zu ermöglichen, falls die Forderung des Antrags bereits im Wesentlichen erfüllt wurde oder wir im Rahmen von Engagement Sicherheit erlangen, dass sie im Wesentlichen erfüllt werden wird.

    Manchmal können die Gesetze einiger Bundesstaaten oder Länder regeln, wie im Interesse bestimmter Kunden, die diesen Gesetzen unterliegen (z. B. staatliche Pensionskassen) bezüglich ökologischer, sozialer und die Unternehmensführung betreffender Belange abzustimmen ist. Deshalb kann es erforderlich sein, für bestimmte Kunden anders abzustimmen, als MFS dies normalerweise für andere Kunden tun würde.

    B. Umsetzung der Abstimmungsaktivitäten

    Gelegentlich kann MFS von seinen Kunden Kommentare zu seinen Abstimmungsrichtlinien und -prozessen erhalten. Diese Kommentare werden von MFS sorgfältig berücksichtigt und können im Rahmen einer Prüfung seiner Abstimmungsrichtlinien und -prozesse in Änderungen und Anpassungen einfließen. Die Entscheidung darüber obliegt MFS. 

    1. MFS Proxy Voting Committee (Abstimmungsausschuss) 

    Die Verwaltung dieser Abstimmungsrichtlinien und -prozesse wird vom MFS Proxy Voting Committee kontrolliert. Zu ihm gehören erfahrene Mitarbeiter aus den Abteilungen Legal, Global Investment und Client Support sowie Mitglieder des Investmentteams. Dem Proxy Voting Committee gehören keine Personen an, die sich hauptsächlich mit Kundenbetreuung, Marketing oder Vertrieb befassen. Das MFS Proxy Voting Committee: 

    a.     Prüft diese Abstimmungsrichtlinien und -prozesse mindestens jährlich und gibt Empfehlungen zu aus seiner Sicht notwendigen oder ratsamen Änderungen;  

    b.     Stellt fest, ob ein möglicher wesentlicher Interessenkonflikt in dem Sinne besteht, dass MFS (1) in Betracht zieht, entgegen dieser Abstimmungsrichtlinien und -prozesse abzustimmen; (2) zu Themen abstimmt, die nicht von diesen Abstimmungsrichtlinien und -prozessen abgedeckt sind; (3) die Frage einer überhöhten Vergütung von Führungskräften im Zusammenhang mit der Wahl von Boardmitgliedern beurteilt; oder (4) einen Portfoliomanager oder Anlageanalysten von MFS um eine Abstimmungsempfehlung bittet (z. B. bei Fusionen und Übernahmen); 

    c.     Prüft gelegentlich spezielle Abstimmungsfragen und

    d.    Legt Engagementschwerpunkte und -strategien im Zusammenhang mit den Abstimmungsaktivitäten von MFS fest.

    Die Umsetzung der Abstimmungsrichtlinien und -prozesse im Tagesgeschäft obliegt dem Stewardship-Team von MFS, das vom Director of Global Stewardship geleitet wird. Die Mitglieder des Stewardship-Teams gehören auch dem Investmentteam von MFS an. 

    2. Mögliche Interessenkonflikte

    Diese Richtlinien und Prozesse regeln den Umgang mit möglichen wesentlichen Interessenkonflikten seitens MFS oder seinen Tochterunternehmen, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung im Namen unserer Kunden entstehen. Wenn ein solcher wesentlicher Interessenkonflikt entsteht, wird er von MFS analysiert, dokumentiert und darüber berichtet (siehe unten). Bei der betreffenden Abstimmung entscheidet MFS im aus seiner Sicht besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse seiner Kunden. Das MFS Proxy Voting Committee ist verantwortlich für die Kontrolle und die Berichterstattung über solche möglichen wesentlichen Interessenkonflikte. 

    Das MFS Proxy Voting Committee ist verantwortlich für die Kontrolle möglicher wesentlicher Interessenkonflikte seitens MFS oder seinen Tochterunternehmen, die im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung im Namen unserer Kunden entstehen können. Da unser Assetmanagementgeschäft ganz auf unsere Kunden ausgerichtet ist, halten wir die Wahrscheinlichkeit wesentlicher Interessenkonflikte für gering. Dennoch haben wir Vorkehrungen getroffen, damit alle Abstimmungen im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden erfolgen.2 Gemäß anderen internen Richtlinien von MFS müssen alle Mitarbeiter unseres Unternehmens tatsächliche und mögliche Interessenkonflikte zwischen ihren persönlichen Aktivitäten und den Aktivitäten unserer Kunden vermeiden. Wenn ein Mitarbeiter (auch Investmentexperten) einen tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt im Zusammenhang mit einer Abstimmungsentscheidung feststellt (beispielsweise, weil die Wertpapiere des Emittenten in seinem Portfolio enthalten sind), darf er oder sie nicht an der Abstimmungsentscheidung mitwirken. Jeglicher maßgebliche Versuch eines Mitarbeiters von MFS oder von einem von dessen Tochterunternehmen, die Abstimmungsentscheidung von MFS zu einem bestimmten Thema unangemessen zu beeinflussen, sollte zudem dem MFS Proxy Voting Committee berichtet werden. 

    Bei Abstimmungen im Einklang mit diesen Abstimmungsrichtlinien und -prozessen von MFS wird davon ausgegangen, dass keine wesentlichen Interessenkonflikte bestehen. Wenn MFS (1) in Betracht zieht, entgegen dieser Abstimmungsrichtlinien und -prozesse abzustimmen; (2) zu Themen abstimmt, die nicht von diesen Abstimmungsrichtlinien und -prozessen abgedeckt sind; (3) die Frage einer möglicherweise unangemessenen Vergütung von Führungskräften im Zusammenhang mit einer beratenden Abstimmung über ein Vergütungs- oder Abfindungspaket beurteilt oder (4) einen Portfoliomanager oder Anlageanalysten von MFS um eine Abstimmungsempfehlung zu einer Fusion, einer Übernahme, dem Verkauf von Unternehmensaktiva oder ähnlichen Transaktionen (zusammen „außergewöhnliche Abstimmungen“) bittet, verfährt das MFS Proxy Voting Committee folgendermaßen:

    a.     Vergleich des Namens des Emittenten, auf dessen Hauptversammlung abgestimmt wird, oder des Namens des Aktionärs (wenn dieser in den Abstimmungsunterlagen enthalten ist), der den Antrag einbringt, mit einer Liste der wichtigen aktuellen (1) Vertriebspartner für Anteile an MFS-Fonds und (2) institutionellen Kunden von MFS („MFS Significant Distributor and Client List“). 

    b.    Wenn der Name des Emittenten nicht auf der MFS Significant Distributor and Client List steht, wird davon ausgegangen, dass kein wesentlicher Interessenkonflikt vorliegt, und die Abstimmung erfolgt gemäß der Entscheidung des MFS Proxy Voting Committee.

    c.     Wenn der Name des Emittenten auf der MFS Significant Distributor and Client List steht, wird das MFS Proxy Voting Committee über diese Tatsache informiert, und jedes Mitglied dieses Ausschusses prüft die vorgeschlagene Abstimmungsentscheidung sorgfältig (unter Beteiligung des Conflicts Officer von MFS), um sicherzustellen, dass die Abstimmung im aus unserer Sicht besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse der Kunden von MFS und nicht im Interesse von MFS erfolgt. 

    d.    Bei allen möglichen wesentlichen Interessenkonflikten, die weiter oben unter c) genannt sind, dokumentiert das MFS Proxy Voting Committee den Namen des Emittenten, seine Beziehung zu MFS, die Analyse der Themen, über die abgestimmt wird, die Abstimmungsentscheidung und die Gründe, warum das MFS Proxy Voting Committee sicher ist, dass die Abstimmung im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse der Kunden von MFS und nicht im Interesse von MFS erfolgt ist. Der Conflicts Officer von MFS erhält eine Kopie dieser Dokumentation.

    Die Mitglieder des MFS Proxy Voting Committee sind verantwortlich für die Zusammenstellung und Pflege der MFS Significant Distributor and Client List und beraten sich dabei mit den Abteilungen Vertrieb und Institutionelles Geschäft. Die MFS Significant Distributor and Client List wird regelmäßig bei Bedarf aktualisiert.  

    Wenn MFS beispielsweise einen Boardkandidaten prüft, der zugleich Boardmitglied/Treuhänder der MFS-Fonds ist, wird das MFS Proxy Voting Committee wie in Abschnitt (c) weiter oben verfahren, unabhängig davon, ob das Portfoliounternehmen auf der Significant Distributor and Client List steht. Das bedeutet, dass das MFS Proxy Voting Committee bei allen außergewöhnlichen Abstimmungen auf der Hauptversammlung des Unternehmens nach diesem Verfahren vorgeht, auf der dieser Boardkandidat zur Wahl steht. 

    Wenn ein Kunde von MFS das Recht hat, zu einem Thema abzustimmen, das den Aktionären von Sun Life Financial, Inc. oder von einem von dessen Tochterunternehmen (zusammen „Sun Life“) vorgelegt wird, stimmt MFS gemäß den Anweisungen des betreffenden Kunden ab. Falls keine Anweisung des Kunden vorliegt, stimmt MFS gemäß den Empfehlungen von Institutional Shareholder Services, Inc. („ISS“) oder gemäß gesetzlichen Vorgaben ab. Wenn eine Kunde von MFS berechtigt ist, über ein Thema abzustimmen, das den Aktionären eines börsennotierten Unternehmens vorgelegt wird, an dessen Geschäftsführung eine Person beteiligt ist, die Boardmitglied/Treuhänder eines MFS-Fonds ist, stimmen wir gemäß der Anweisung des Kunden ab. Falls keine Kundenanweisung vorliegt, halten wir uns an die Empfehlungen von ISS beziehungsweise an die gesetzlichen Anforderungen. 

    Mit Ausnahme der im Fondsprospekt von MFS beschriebenen Fälle können bestimmte MFS-Fonds (der „Top-Tier-Fonds“) gelegentlich Anteile an anderen MFS-Fonds halten (der „unterliegende Fonds“). Wenn ein solcher unterliegender Fonds einen Antrag zur Abstimmung stellt, wird der Top-Tier-Fonds für seine Anteile in der Regel anteilig so abstimmen wie die anderen Anteilseigner des unterliegenden Fonds. Wenn der Top-TierFonds der einzige Anteilseigner ist, stimmt er in seinem aus Sicht von MFS besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse ab. Wenn ein Kunde von MFS das Recht hat, zu einem Thema abzustimmen, das den Aktionären von einem gemeinschaftlichen Anlagevehikel vorgelegt wurde, das von MFS beraten wird (mit Ausnahme jener Vehikel, bei denen MFS vor allem Portfoliomanagementleistungen erbringt und die von einem anderen Investmentberater beraten werden), stimmt MFS im Namen dieses Kunden anteilig so ab wie die anderen Anteilseigner des gemeinschaftlichen Anlagevehikels. 

    3. Prüfung der Richtlinien

    Die Abstimmungsrichtlinien und -prozesse von MFS sind auf www.mfs.com erhältlich und können von Kunden von MFS sowie von Unternehmen, in die Kunden von MFS investieren, abgerufen werden. Die Abstimmungsrichtlinien und -prozesse von MFS werden jährlich vom Proxy Voting Committee geprüft. Gelegentlich kann MFS von seinen Kunden Kommentare zu seinen Abstimmungsrichtlinien und -prozessen erhalten. Diese Kommentare werden von MFS sorgfältig berücksichtigt und können im Rahmen einer Prüfung seiner Abstimmungsrichtlinien und -prozesse in Änderungen und Anpassungen einfließen. Die Entscheidung darüber obliegt MFS.  

    C. SONSTIGE VERWALTUNGSTHEMEN & ZUSAMMENARBEIT MIT STIMMRECHTSVERWALTERN

    1.     Stimmrechtsverwalter 

    MFS hat im eigenen Namen und im Namen einiger seiner Kunden (unter anderem der MFS-Fonds) einen Vertrag mit einer unabhängigen Stimmrechtsverwaltungsgesellschaft geschlossen. Sie übernimmt verschiedene Verwaltungsaufgaben, die in diesem Vertrag geregelt sind. Dazu zählen die Verarbeitung und Aufzeichnung von Informationen zu Stimmabgaben. Soweit nachstehend nicht anders angegeben, ist ISS die Stimmrechtsverwaltungsgesellschaft für MFS und unsere Kunden, darunter die MFSFonds. Die Stimmrechtsverwaltungsgesellschaft für MFS Development Funds, LLC ist Glass, Lewis & Co., Inc. („Glass Lewis“; Glass Lewis und ISS werden im Folgenden als der „Stimmrechtsverwalter“ bezeichnet). 

    Der Stimmrechtsverwalter erhält Abstimmungsunterlagen und Stimmzettel direkt oder indirekt von verschiedenen Depotbanken, pflegt diese Unterlagen in seine Datenbank ein und ordnet anstehende Versammlungen den Portfoliopositionen von MFS-Fonds und Kunden zu, die in das System des Stimmrechtsverwalters eingespielt werden. Dann gleicht der Stimmrechtsverwalter eine Liste mit allen MFS-Mandaten, die in die Aktien eines Unternehmens investiert sind (einschließlich der Anzahl der Aktien, die am Stichtag in diesen Portfolios gehalten werden), mit den Informationen des Stimmrechtsverwalters über bevorstehende Aktionärsversammlungen des jeweiligen Unternehmens ab. Wenn kein Stimmzettel eingegangen ist, wendet sich der Stimmrechtsverwalter und/oder MFS an die Depotbank des Kunden und fragt dort nach dem Grund. Dank des Systems des Stimmrechtsverwalters sind die Stimmzettel und Zusammenfassungen der Abstimmungsunterlagen für alle bevorstehenden Hauptversammlungen für bestimmte MFS-Mitarbeiter und Mitglieder des Proxy Voting Committee online zugänglich.

    Außerdem erhält MFS Researchberichte und Abstimmungsempfehlungen von Stimmrechtsverwaltern. Diese Berichte sind nur eine Komponente von vielen, die wir bei unseren Abstimmungsanalysen nutzen. Hinzu kommen weitere Informationen wie Abstimmungsunterlagen, Engagementgespräche mit Unternehmen und weitere Informationen und Daten von Drittanbietern. MFS verfügt über Kontrollmechanismen, die helfen sicherzustellen, dass die Analysen unserer Stimmrechtsverwalter im Wesentlichen richtig sind, und zu erkennen, ob bei ihnen eventuell Interessenkonflikte bestehen. Diese genauen Prüfungen umfassen eine Analyse der Eignung und Qualität der Mitarbeiter des Beraters, von dessen Richtlinien und Verfahren zum Umgang mit Interessenkonflikten sowie unabhängige Prüfberichte. Außerdem prüfen wir mindestens einmal im Jahr die Abstimmungsrichtlinien und -methoden der Stimmrechtsverwalter sowie die Verfahren, nach denen sie Peergroups zusammenstellen. Darüber hinaus erhalten wir von unseren Stimmrechtsverwaltern Berichte zu eventuellen Verletzungen der Richtlinien oder Änderungen an ihren Prozessen zum Umgang mit Interessenkonflikten.

    2. Analyse und Ausübung von Stimmrechten

    Abstimmungen erfolgen gemäß diesen Abstimmungsrichtlinien und -prozessen von MFS. Der Stimmrechtsverwalter übt nach vorheriger Anweisung durch MFS automatisch die Stimmrechte für alle Anträge aus, die gemäß den vorliegenden Abstimmungsrichtlinien und -prozessen von MFS keiner besonderen Ermessensentscheidung oder Beurteilung bedürfen. In diesen Fällen gilt Folgendes: Wenn der Stimmrechtsverwalter auf Grundlage der Anweisungen von MFS davon ausgeht, einen Antrag der Verwaltung abzulehnen, und MFS Kenntnis davon erlangt, dass der Emittent rechtzeitig vor dem Ende der Frist für die Stimmabgabe auf der Hauptversammlung zusätzliche, seinen Antrag unterstützende Informationen einreicht oder einreichen wird, berücksichtigt MFS diese Informationen bei seiner Abstimmungsentscheidung. Über Anträge, die Ermessensentscheidungen oder Beurteilungen bedürfen, stimmt das MFS Proxy Voting Committee oder dessen Vertreter selbst ab. MFS nutzt zur Analyse aller Anträge eine Vielzahl von Dokumenten und Informationen, darunter auch, aber nicht nur die Abstimmungsunterlagen des Emittenten und andere Informationen zur Einwerbung von Stimmen (einschließlich ergänzender Materialien), unser eigenes internes Research sowie Research und Empfehlungen Dritter (unter anderem das Research des Stimmrechtsverwalters). Wie hierin beschrieben, kann MFS auch beschließen, dass es für die Mitglieder des Proxy Voting Committee oder dessen Vertreter sinnvoll ist, sich im Zuge der Analyse von Anträgen bei dem Unternehmen zu engagieren. Außerdem nutzt MFS seine eigenen internen Analysen, das Research des Stimmrechtsverwalters und/oder Analysetools anderer Drittanbieter, um Folgendes zu erkennen: (1) Fälle, in denen ein Board möglicherweise einen Führungskräftevergütungsplan genehmigt hat, der übermäßige Zahlungen vorsieht oder zu wenig mit dem Geschäft des Portfoliounternehmens oder den Interessen seiner Aktionäre verknüpft ist, (2) ökologische, soziale oder governancebezogene Anträge, die einer genaueren Betrachtung bedürfen, oder (3) Fälle, in denen sich ein Unternehmen nicht an lokale Governance- oder Vergütungsstandards hält. Die Vertreter des MFS Proxy Voting Committee kontrollieren gegebenenfalls die abgegebenen Stimmen, um sicherzustellen, dass sie den Abstimmungsrichtlinien und -prozessen von MFS entsprechen. 

    Bei Abstimmungen über bestimmte Themen wie Fusionen und Übernahmen, Proxy Contests und Kapitalisierungsfragen holt das Stewardship-Team von MFS die Empfehlung des für die Analyse des Unternehmens verantwortlichen MFS-Investmentanalysten oder der Portfoliomanager ein, die in das Unternehmen investiert sind.3 Auch bei Abstimmungen zu bestimmten anderen Themen, die gemäß diesen Richtlinien eine einzelfallabhängige Analyse erfordern, beispielsweise bei möglicherweise übermäßigen Führungskräftevergütungen oder bestimmten Aktionärsanträgen, holt das StewardshipTeam die Meinung von MFS-Investmentanalysten oder -Portfoliomanagern ein.3 Am Ende entscheidet aber immer das MFS Proxy Voting Committee darüber, wie abgestimmt wird.

    Wie oben beschrieben, behält sich MFS das Recht vor, abweichend von den Abstimmungsrichtlinien abzustimmen, wenn dies aus seiner Sicht dem allgemeinen Grundsatz entspricht, also im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse der Kunden von MFS ist. Abstimmungen, die von den Richtlinien abweichen, müssen im Einklang mit den in diesen Richtlinien beschriebenen Prozessen analysiert, dokumentiert und berichtet werden. 

    Gemäß seinem Vertrag mit MFS erstellt auch der Stimmrechtsverwalter eine Reihe von Berichten für das MFS Proxy Voting Committee und stellt weitere unterschiedliche Arten von Informationen online zur Verfügung, sodass das MFS Proxy Voting Committee oder seine Vertreter das Abstimmungsverhalten des Stimmrechtsverwalters im Namen der Kunden von MFS kontrollieren können. 

    In Ländern, in denen sich Aktionäre innerhalb eines bestimmten Zeitraums registrieren müssen, um abstimmen zu dürfen, stimmt MFS mit allen zugelassenen Stimmen nach diesen Richtlinien ab, unabhängig davon, ob alle (oder ein Teil der) Aktien, die von unseren Kunden gehalten werden, vor der Hauptversammlung verkauft wurden.

    3. Wertpapierleihe 

    Gelegentlich können bestimmte MFS-Fonds Wertpapiere verleihen. Wenn MFS oder sein Vertreter rechtzeitig über eine Hauptversammlung eines US-Emittenten informiert werden, versuchen MFS und sein Vertreter, alle verliehenen Wertpapiere vor dem Stichtag für die Hauptversammlung zurückzufordern, damit MFS zur Ausübung der Stimmrechte für diese Aktien berechtigt ist. Es kann aber auch vorkommen, dass MFS die verliehenen Wertpapiere eines US-Emittenten nicht rechtzeitig zurückfordern kann. In diesen Fällen kann MFS das Stimmrecht für diese Wertpapiere nicht wahrnehmen. MFS berichtet dem Board der betreffenden MFS-Fonds über Fälle, in denen MFS die verliehenen Wertpapiere nicht rechtzeitig zurückfordern kann. MFS fordert ausgeliehene Nicht-US-DollarWertpapiere im Allgemeinen nicht zurück, da die Abstimmungsunterlagen möglicherweise nicht früh genug vorliegen, der Registrierungszeitraum zu knapp ist oder die Zeit bis zur Stimmabgabe nicht ausreicht, um die Aktien in bestimmten Märkten systematisch zurückzufordern. Deshalb stimmt MFS für ausgeliehene Nicht-US-Dollar-Aktien in der Regel nicht ab. Wenn MFS rechtzeitig von einer außergewöhnlichen, sehr wichtigen Abstimmung für ein ausgeliehenes Nicht-US-Dollar-Wertpapier erfährt und feststellt, dass die Stimmabgabe im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse der Aktionäre ist, versucht MFS, die ausgeliehenen Aktien rechtzeitig zurückzufordern. 

    4. Mögliche Hindernisse für die Wahrnehmung des Stimmrechts 

    Gemäß lokalen Gesetzen oder Standards verhindern manche Unternehmen oder Depotbanken den Verkauf von Aktien, für die das Stimmrecht wahrgenommen wurde, in einem bestimmten Zeitraum, der vor der Hauptversammlung beginnt und am Tag danach endet („Aktiensperre“). Abhängig vom Sitzland eines Unternehmens kann die Aktiensperre eine bestimmte Zahl von Tagen vor oder nach der Versammlung (z. B. einen, drei oder fünf Tage) oder an einem vom Unternehmen festgelegten Datum beginnen. Esgibt unterschiedliche Gepflogenheiten, aber in vielen Ländern kann die Aktiensperre verlängert werden, wenn die Hauptversammlung vertagt und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Auch zu der Möglichkeit für Aktionäre, die „Sperre“ früher aufheben zu lassen, gibt es unterschiedliche Gepflogenheiten (in manchen Ländern können Aktien beispielsweise grundsätzlich bis zu zwei Tage vor der Versammlung „entsperrt“ werden, während die Aufhebung der Sperre in anderen Ländern im Ermessen der Transferstelle des Emittenten zu liegen scheint). Aufgrund dieser Einschränkungen muss MFS die Vorteile einer Ausübung von Stimmrechten für unsere Kunden gegen die möglicherweise gravierenden Konsequenzen für das Portfoliomanagement abwägen, die entstehen können, wenn wir die betreffenden Aktien während der günstigsten Zeit nicht nach eigenem Ermessen verkaufen können. Bei Unternehmen aus Ländern, in denen Aktiensperren üblich sind, oder aus Märkten, in denen einige Depotbanken Aktiensperren verhängen, überwiegt im Allgemeinen der Nachteil, Aktien unabhängig davon, ob sich das Marktumfeld verändert, nicht verkaufen zu können, gegenüber den Vorteilen, auf der Hauptversammlung über Standardanträge abzustimmen. Deshalb nimmt MFS sein Stimmrecht in diesen Fällen nicht wahr, wenn nicht die Abstimmung über einen außergewöhnlichen, wichtigen Antrag ansteht, die schwerer wiegt als der Nachteil, die Aktie nicht verkaufen zu können. 

    Gelegentlich können Regierungen Wirtschaftssanktionen verhängen, die uns möglicherweise verbieten, mit bestimmten Unternehmen oder Personen Geschäfte zu machen. Diese Sanktionen können auch die Wahrnehmung von Stimmrechten bei bestimmten Unternehmen oder Personen verbieten. In solchen Fällen stimmt MFS über bestimmte Unternehmen oder Personen nicht ab, wenn dies aus unserer Sicht gegen die Sanktionen verstieße.  

    In seltenen Fällen können andere marktspezifische Hindernisse für Abstimmungen bei bestimmten Aktien unsere Fähigkeit einschränken, Stimmrechte wahrzunehmen. Dazu zählen auch, aber nicht nur das verspätete Eintreffen von Abstimmungsunterlagen, zu kurze Stimmabgabefristen, Auflagen für Vollmachten und für die Umschreibung von Aktien oder sonstige ungewöhnliche Voraussetzungen für die Abstimmung. In diesen seltenen Fällen bemüht sich MFS nach Kräften, die mit den Wertpapieren verbundenen Stimmrechte im Sinne der vorstehend beschriebenen Grundsätze auszuüben. 

    D. ENGAGEMENT

    Im Rahmen seines Stewardship-Ansatzes engagiert sich MFS bei Unternehmen, in die es investiert ist, zu einer Reihe wichtiger Themen. Wenn bei einem bestimmten Engagementthema keine ausreichenden Erfolge erzielt wurden, kann MFS entscheiden, dass eine Ablehnung eines Antrags der Verwaltung der angemessene Weg ist, unseren Bedenken Ausdruck zu verleihen und Veränderungen im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden zu bewirken. 

    MFS kann beschließen, dass es angemessen und sinnvoll ist, mit einem Unternehmen oder anderen Aktionären in einen Engagementdialog oder schriftlichen Austausch zu treten, vor allem zu bestimmten Themen im Zusammenhang mit den Teilen der Abstimmungsunterlagen des Unternehmens, die für Aktionäre relevant sind, weil sie sich beispielsweise auf ökologische, soziale oder governancebezogene Themen beziehen. Dieses Engagement kann dazu dienen, einen bestimmten Antrag zu erörtern und besser zu verstehen oder das Unternehmen umfassender über unsere Abstimmungsentscheidung zu informieren. 

    Auch kann ein Unternehmen oder ein Aktionär vor der formellen Stimmeneinwerbung Kontakt mit den Mitgliedern des MFS Proxy Voting Committee oder des StewardshipTeams aufnehmen, um bestimmte Themen genauer zu besprechen oder um Stimmen für bestimmte geplante Anträge zu werben. Wenn Sie weitere Informationen zur Kontaktaufnahme zu MFS zum Thema Stimmrechtsvertretung oder zu den Engagementschwerpunkten von MFS wünschen, schreiben Sie bitte an dlstewardshipteam@mfs.com.

    E. AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN

    Mitunter speichert MFS Kopien dieser geltenden Abstimmungsrichtlinien und -prozesse. Alle Abstimmungsberichte, die dem Treuhänderausschuss (Board of Trustees) der MFSFonds zugehen, werden gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Abstimmungsunterlagen, einschließlich der elektronischen Versionen der Stimmzettel, die von Vertretern des MFS Proxy Voting Committee ausgefüllt wurden, werden zusammen mit den Notizen und Kommentaren vom Stimmrechtsverwalter elektronisch gespeichert und sind für das MFS Proxy Voting Committee und andere MFSMitarbeiter online abrufbar. Alle Abstimmungsunterlagen und Begleitdokumente, einschließlich der vom System des Stimmrechtsverwalters erstellten Dokumente im Zusammenhang mit Abstimmungen (darunter die Daten, an denen die Stimmzettel erhalten und übermittelt wurden und die für jeden Antrag abgegebenen Stimmen) werden gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen gespeichert. 

    F. BERICHTE 

                In den USA registrierte MFS-Fonds

    MFS veröffentlicht vierteljährlich die Abstimmungsunterlagen der in den USA registrierten MFS-Fonds. Darüber hinaus erstattet MFS dem Treuhänderausschuss der in den USA registrierten MFS-Fonds Bericht über die Ergebnisse seiner Abstimmung. Diese Berichte enthalten: (1) eine Zusammenfassung des Abstimmungsverhaltens (einschließlich beratende Abstimmungen zu Vergütungsfragen und „goldenen Fallschirmen“); (2) eine Zusammenfassung der Stimmen entgegen der Empfehlung der Verwaltung; (3) einen Überblick über Fälle, in denen MFS abweichend von den Grundsätzen abgestimmt hat und die Begründung hierfür; (4) einen Überblick darüber, wie MFS wesentliche Interessenkonflikte identifiziert, und über alle als wesentliche Interessenkonflikte identifizierten Sachverhalte; (5) einen Überblick über diese Richtlinien und Grundsätze; (6) einen Überblick über unser Engagement als Stimmrechtsvertreter; (7) einen Bericht und eine Einschätzung der Folgen von Fällen, in denen die Rückforderung verliehener Wertpapiere eines US-Emittenten nicht erfolgreich war; und (8) wenn notwendig oder sinnvoll, alle Vorschläge zu Änderungen dieser Richtlinien, um neuen Entwicklungen in der Corporate Governance und bei anderen Themen Rechnung zu tragen. Auf Grundlage dieser Berichte ziehen die Treuhänder der in den USA registrierten MFS-Fonds, soweit notwendig oder empfehlenswert, mögliche Änderungen dieser Richtlinien in Betracht. 

               Andere MFS-Kunden 

    MFS kann die Abstimmungsunterlagen für bestimmte andere Kunden (darunter bestimmte MFS-Fonds) oder das Abstimmungsverhalten von MFS bei bestimmten Themen im gesetzlich erforderlichen Umfang veröffentlichen. Außerdem kann MFS jedem Kunden einen Bericht ausdrucken, der bei MFS einen Nachweis über die abgegebenen Stimmen angefordert hat. Der Bericht enthält Informationen zu den Anträgen, über die MFS im Laufe des Jahres für den Kunden abgestimmt hat, und welche Position wir bei jeder Frage eingenommen haben. Auf Wunsch kann auch angegeben werden, in welchen Fällen MFS abweichend von den Abstimmungsrichtlinien und -prozessen von MFS abgestimmt hat.

                Unternehmensweite Abstimmungsunterlagen

                Außerdem veröffentlicht MFS vierteljährlich seine unternehmensweiten Abstimmungsunterlagen.

    Mit Ausnahme der weiter oben beschriebenen Veröffentlichungen gibt MFS grundsätzlich keine Abstimmungsgepflogenheiten an andere Parteien als den Kunden oder dessen Vertreter weiter, da wir diese Informationen als vertraulich und als Eigentum des Kunden erachten. MFS kann allerdings wie weiter oben beschrieben beschließen, dass es angemessen und vorteilhaft ist, mit einem Unternehmen zu bestimmten Themen in Dialog zu treten. Im Rahmen dieses Dialogs mit dem Unternehmen kann MFS über seine Abstimmungsabsichten berichten, um bei dem Unternehmen positive Veränderungen bezüglich Umwelt-, Sozial- und Governancethemen anzustoßen.

     

     

    [1]  MFS definiert „Unabhängigkeit“ möglicherweise anders als das Unternehmen, die Börse, an der das Unternehmen notiert ist, oder andere Parteien (z. B. ein Abstimmungsberatungsunternehmen).  

    [2] Zur Klarstellung sei gesagt, dass wir auch unsere Abstimmungsentscheidungen immer im aus unserer Sicht langfristig besten finanziellen Interesse unserer Kunden, die uns beauftragt haben, in ihrem Namen auf der Hauptversammlung abzustimmen, treffen, ungeachtet dessen, ob andere Kunden von MFS Short-Positionen an demselben Emittenten oder nicht stimmberechtigte Anteile am Unternehmen halten (z. B. Anleihen).  

    [3] Es kann vorkommen, dass der entsprechende Portfoliomanager oder Researchanalyst aufgrund von Reiseplänen oder anderen Verpflichtungen nicht für eine Abstimmungsempfehlung zur Verfügung steht. Wenn eine solche Empfehlung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Ende der Frist für die Hauptversammlung eingeholt werden kann, kann sich das MFS Proxy Voting Committee enthalten.

     

  • Häufig gestellte Fragen

    Inhalt wird überprüft.

  • Abstimmungsunterlagen & Berichte

    Abstimmungsunterlagen
    Unternehmensweite Abstimmungsunterlagen von MFS

    Abstimmungsberichte

     

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ABSTIMMUNGSRICHTLINIEN UND -PROZESSE

1. Januar 2024

MFS Investment Management will vor allem eines: Werte schaffen mit Verantwortung. Für uns stehen die langfristigen wirtschaftlichen Interessen unserer Kunden im Mittelpunkt. Um für sie attraktive risikoadjustierte Langfristerträge zu erwirtschaften, setzen wir auf intensive Fundamentalanalysen, Risikobewusstsein, Engagement und eine effiziente treuhänderische Verwaltung ihrer Vermögen. Die Stimmrechtsvertretung (Proxy Voting) ist eine wichtige Komponente dieses Ansatzes. Wir sind überzeugt, dass eine gut strukturierte Wahrnehmung der Eigentümerverantwortung hilft, den langfristigen Shareholder Value zu schützen und zu steigern. Deshalb nehmen wir unser Stimmrecht sorgfältig wahr und engagieren uns bei Emittenten zu einer Vielzahl von Themen im Zusammenhang mit der Stimmrechtsvertretung. Wir sind uns bewusst, dass ökologische, soziale und governancebezogene Probleme (ESG) den langfristigen Wert einer Anlage beeinflussen können und betrachten ESG-Themen vor dem Hintergrund unserer Stimmrechtsausübung im aus unserer Sicht besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden. 

MFS Investment Management und seine Vermögensverwaltungsleistungen erbringenden Tochtergesellschaften (zusammen „MFS“) halten diese Abstimmungsrichtlinien und -prozesse („MFS Proxy Voting Policies and Procedures“) bei allen Wertpapieren von Kunden ein, für die wir Investmentberatung leisten und die uns beauftragt haben, die damit verbundenen Stimmrechte in ihrem Namen auszuüben. Zu diesen Kunden zählen auch von MFS verwaltete gemeinschaftliche Anlagevehikel (Pooled Investment Vehicles; ein oder zusammen die „MFS-Fonds“). 

Unser Ansatz zur Stimmrechtsvertretung beruht auf dem allgemeinen Grundsatz von MFS, dass Abstimmungen immer im aus unserer Sicht besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden erfolgen müssen, die uns beauftragt haben, ihr Stimmrecht in ihrem Namen auszuüben. Wir stimmen niemals im Interesse anderer Parteien ab, weder im Interesse anderer Geschäftsleitungen noch in unserem eigenen, beispielsweise, um den Vertrieb von Anteilen an MFS-Fonds oder Beziehungen zu institutionellen Kunden zu fördern. Diese Abstimmungsrichtlinien und -prozesse enthalten Abstimmungsgrundsätze, die vorgeben, wie MFS zu bestimmten Themen abstimmt, und beschreiben, wie wir mit möglichen wesentlichen eigenen Interessenkonflikten umgehen, die im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung im Namen unserer Kunden entstehen könnten. 

Unser Ansatz zur Stimmrechtsvertretung beruht außerdem auf den folgenden zusätzlichen Grundsätzen:

1.       Einheitliche Anwendung der Richtlinien auf mehrere Kundenportfolios: MFS stimmt in der Regel einheitlich ab, wenn Wertpapiere eines Emittenten in den Portfolios mehrerer Kunden enthalten sind, kann aber unter bestimmten Umständen von diesem Grundsatz abweichen. Beispielsweise können wir für ein Kundenportfolio anders abstimmen als für die anderen, wenn wir von dem Kunden explizit entsprechend angewiesen wurden. Auch wenn das für ein Kundenmandat verantwortliche Portfoliomanagementteam überzeugt ist, dass ein abweichendes Abstimmungsverhalten im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse dieses Mandats ist, lösen wir uns vom Grundsatz der Einheitlichkeit. 

2.      Meist einheitliche Anwendung der Richtlinien auf allen Hauptversammlungen: MFS strebt an, auf allen Hauptversammlungen zu denselben Themen einheitlich abzustimmen. Da aber viele Anträge (beispielsweise zu Fusionen und Übernahmen sowie Aktionärsanträge) individuell sowie vor dem Hintergrund der relevanten Fakten, der Situation des Emittenten und des speziellen Antrags analysiert werden, kann MFS über dieselben Anträge auf verschiedenen Hauptversammlungen unterschiedlich abstimmen. Außerdem behält sich MFS vor, abweichend von den Grundsätzen abzustimmen, wenn dies nach unserem besten Wissen im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz für die Ausübung von Stimmrechten im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden steht. 

3.       Berücksichtigung der individuellen Situation von Unternehmen und der Erkenntnisse aus unserem Engagement: Wie oben beschrieben strebt MFS an, bei seinem Abstimmungsverhalten die individuelle Situation von Unternehmen zu berücksichtigen. Bei besonders wichtigen, komplexen oder ungewöhnlichen Anträgen können wir uns vor der Abstimmung bei einem Unternehmen engagieren, um besser informiert zu entscheiden. Wenn bei einem bestimmten Engagementthema keine ausreichenden Erfolge erzielt wurden, kann MFS entscheiden, dass eine Ablehnung eines Antrags der Verwaltung der angemessene Weg ist, unseren Bedenken Ausdruck zu verleihen und Veränderungen im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden zu bewirken, die uns beauftragt haben, ihr Stimmrecht in ihrem Namen auszuüben.

4.       Klare Entscheidungen, um zu einer Verbesserung der Prozesse und Entscheidungsfindung von Emittenten beizutragen: Um eine Verbesserung der Entscheidungen von Emittenten bestmöglich zu unterstützen, stimmen wir in der Regel bei allen Anträgen mit Ja oder Nein. Wir können uns aber enthalten, wenn wir meinen, dass weder ein Ja noch ein Nein im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden wäre. 

5.       Transparenter Ansatz und transparente Umsetzung: Wir veröffentlichen die Abstimmungsrichtlinien und -prozesse von MFS nicht nur auf unserer Website, sondern sind auch stets offen, mit einem Unternehmen über unser geplantes Abstimmungsverhalten zu sprechen, auch vor dessen Jahreshauptversammlung. Manchmal stoßen wir einen solchen Dialog aktiv an, wenn wir dem Unternehmen unsere Meinung mitteilen oder es über unsere Gründe informieren wollen. Unsere Abstimmungsberichte sind für Kunden auf Anfrage erhältlich und werden quartalsweise und jährlich auf unserer Website veröffentlicht (unter ) Weitere Informationen zur Berichterstattung über unser Abstimmungsverhalten finden Sie weiter unten in Abschnitt F. 

Die folgenden Grundsätze regeln, wie MFS zu bestimmten Themen abstimmt, die Aktionären zur Abstimmung gestellt werden. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend. MFS kann auch zu Themen abstimmen, die hier nicht genannt werden. In diesen Fällen richtet sich MFS nach seinen allgemeinen Abstimmungsgrundsätzen und entscheidet im aus unserer Sicht besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden.

Diese Grundsätze gelten für Märkte/Länder und Unternehmen, in denen MFS in großem Umfang investiert ist. Bei einigen Märkten/Ländern und Unternehmen, beispielsweise bei jenen mit Aktionären mit kontrollierender Mehrheit oder bei kleineren Märkten, berücksichtigt MFS lokale Governancestandards, sodass es Ausnahmen gibt, die im Folgenden nicht explizit genannt werden. Auch gibt es Märkte/Länder und Unternehmen, bei denen aufgrund mangelnder Transparenz und/oder Datenverfügbarkeit eine Einhaltung der Grundsätze nicht möglich ist. 

A.      ABSTIMMUNGSGRUNDSÄTZE 

Die folgenden Grundsätze regeln das allgemeine Abstimmungsverhalten von MFS in Bezug auf bestimmte Fragen, die den Aktionären zur Abstimmung vorgelegt werden. Diese Grundsätze erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und MFS kann über Fragen abstimmen, die nachfolgend nicht aufgeführt sind. In diesen Fällen folgt das Abstimmungsverhalten von MFS der allgemeinen Regel, dass MFS in dem nach Ansicht von MFS besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse der Kunden abstimmt.

Diese Grundsätze gelten für die Märkte und Unternehmen, an und in denen MFS ein beträchtliches Vermögen angelegt hat. Es gibt auch Märkte und Unternehmen, wie beherrschte Unternehmen und kleinere Märkte, bei denen örtliche Unternehmensführungspraktiken berücksichtigt werden und unter Umständen Ausnahmen gemacht werden müssen, die weiter unten nicht ausdrücklich benannt sind. Es gibt zudem Märkte und Unternehmen, bei denen die Transparenz und diesbezügliche Daten die Fähigkeit zur Anwendung dieser Grundsätze einschränken.

Struktur und Leistung des Boards

In der Regel unterstützt MFS die Wahl und/oder Entlassung von Boardmitgliedern bei nicht kontroversen bzw. unumstrittenen Wahlen, wenn es keine Bedenken im Zusammenhang mit den folgenden Themen gibt:

Unabhängigkeit der Boardmitglieder

MFS ist überzeugt, dass eine gute Governance ein Board voraussetzt, das mindestens zur Hälfte aus Mitgliedern besteht, die „unabhängig“ (gemäß der Definition von MFS)1 von der Geschäftsleitung, dem Unternehmen und voneinander sind. MFS kann nicht unabhängige Kandidaten oder andere relevante Boardmitglieder (wie den Vorsitzenden des Boards oder des Nominierungsausschusses) ablehnen, wenn wir diese nicht als ausreichend unabhängig betrachten und sie aus unserer Sicht ein Risiko für die Effizienz des Boards und/oder des Unternehmens darstellen. 

In der Regel stimmen wir gegen Boardkandidaten, wenn das Board durch ihre Berufung zu weniger als der Hälfte aus „unabhängigen“ Mitgliedern bestünde. Es gibt allerdings Governancestrukturen und Märkte/Länder, bei denen wir einen kleineren Anteil unabhängiger Boardmitglieder akzeptieren, beispielsweise bei Unternehmen, in deren Boards Nicht-Aktionäre vertreten sein müssen, bei von Mehrheitsaktionären kontrollierten Unternehmen und Unternehmen aus bestimmten Ländern. In diesen Fällen erwarten wir, dass das Board mindestens zu einem Drittel aus unabhängigen Mitgliedern besteht oder mindestens die Hälfte der Aktionärsvertreter unabhängig sind. In der Regel lehnen wir Kandidaten ab, wenn das Board nach deren Berufung diese Voraussetzungen nicht erfüllen würde. Unter bestimmten Voraussetzungen können wir gegen die Berufung eines anderen wichtigen Boardmitglieds stimmen. Beispielsweise lehnen wir in Japan in der Regel die meisten leitenden Boardmitglieder ab, wenn das Board nicht zu mindestens einem Drittel aus unabhängigen Mitgliedern besteht. 

MFS ist zudem überzeugt, dass eine gute Governance ein Board voraussetzt, dessen wichtigste Ausschüsse, vor allem der Prüfungs-, der Nominierungs- und der Vergütungsausschuss, vollständig von „unabhängigen“ Boardmitgliedern geleitet werden. Bei kanadischen und US-amerikanischen Unternehmen stimmt MFS in der Regel gegen nicht unabhängige Kandidaten, wenn der Prüfungs-, der Vergütungs- oder der Nominierungsausschuss nach deren Berufung nicht mehr vollständig unabhängig wäre. Bei Unternehmen aus Australien, den Beneluxländern, Irland, Neuseeland, der Schweiz und Großbritannien stimmt MFS in der Regel gegen nicht unabhängige Kandidaten, wenn der Prüfungs- oder der Vergütungsausschuss durch deren Berufung nicht mehr vollständig unabhängig wäre. Bei koreanischen Unternehmen stimmt MFS in der Regel gegen nicht unabhängige Kandidaten, wenn der Prüfungsausschuss durch deren Berufung nicht mehr vollständig unabhängig wäre. In anderen Ländern lehnen wir in der Regel nicht unabhängige Kandidaten oder andere wichtige Boardmitglieder ab, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder oder der Vorsitzende des Ausschusses nicht unabhängig sind/ist. Es gibt allerdings Governancestrukturen (z. B. solche bei Unternehmen mit kontrollierender Mehrheit oder mit Boards, in denen Nicht-Aktionäre vertreten sind) und Länder, bei denen wir ein geringeres Maß an Unabhängigkeit in diesen wichtigen Ausschüssen akzeptieren.

Grundsätzlich ist MFS überzeugt, dass eine gute Governance ein Board voraussetzt, das mindestens zur Hälfte aus „unabhängigen“ Boardmitgliedern besteht und dessen Ausschüsse ausschließlich mit unabhängigen Boardmitgliedern besetzt sind. Zurzeit gibt es zwar noch Märkte/Länder, bei denen wir ein geringeres Maß an Unabhängigkeit akzeptieren, aber wir planen, diese Grundsätze zur Unabhängigkeit nach und nach auf alle Länder auszudehnen.

Amtszeiten von Personen mit Leitungsfunktion

Wenn der Lead Independent Director eines Unternehmens seit zwanzig (20) oder mehr Jahren im Board vertreten ist, engagieren wir uns in der Regel bei dem Unternehmen und regen einen Wechsel an. Zudem stimmen wir möglicherweise gegen diesen Vorsitzenden, wenn kein Wechsel in Aussicht steht, das Unternehmen einen solchen Wechsel ablehnt oder wir Probleme erkennen, die einen sofortigen Wechsel erfordern.

Personen mit zu vielen Boardämtern (Overboarding) 

Alle Boardmitglieder sollten ausreichend Zeit und Muße haben, um ihre Pflichten zu erfüllen und zu einer effizienten Boardarbeit beizutragen, sowohl in normalen Zeiten als auch in außergewöhnlichen Situationen. 

MFS kann ein Boardmitglied ablehnen, wenn es aus unserer Sicht Boardämter bekleidet oder andere zeitaufwendige Aufgaben wahrnimmt, durch die ihm nicht ausreichend Zeit und Muße bleiben, um seine Pflichten im Board zu erfüllen.

Grundsätzlich gilt, dass MFS gegen die Wahl eines Boardmitglieds stimmt, wenn es:

·       Kein CEO oder Vorstandsvorsitzender eines börsennotierten Unternehmens ist, aber Mitglied von insgesamt mehr als vier (4) Boards von US-Unternehmen und mehr als fünf (5) Boards von Nicht-US-Unternehmen; 

·       CEO oder Vorstandsvorsitzender eines börsennotierten Unternehmens ist und Mitglied von insgesamt mehr als zwei (2) Boards von US-Unternehmen und zwei (2) Boards von Nicht-US-Unternehmen. MFS würde in diesen Fällen aber nur Kandidaten ablehnen, die nicht an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt sind (Non-Executive Directors). 

MFS kann von dieser Leitlinie abweichen, wenn: (1) das Unternehmen bekannt gegeben hat, dass das Boardmitglied in einem angemessenen Zeitraum von so vielen seiner Boardämter in börsennotierten Unternehmen zurücktreten wird, dass unsere Obergrenzen eingehalten werden, (2) das Boardmitglied unsere Obergrenzen nur deshalb überschreitet, weil es Mitglied des Boards eines verbundenen Unternehmens (z. B. Tochterunternehmens) oder mehrerer Investmentunternehmen ist, die zum selben Investmentkonzern gehören (gemäß geltendem Recht), oder (3) wir nach einem Engagement überzeugt sind, dass das Boardmitglied trotz seiner vielen Ämter ausreichend Zeit und Muße hat, um seine Pflichten zu erfüllen. 

Diversität

MFS ist überzeugt, dass eine gute Governance ein ausgewogenes Board mit unterschiedlichen Sichtweisen voraussetzt, die am besten von mehreren Personen eingebracht werden und nicht nur von einem oder wenigen Mitgliedern. Wir betrachten die unterschiedlichen Aspekte der Diversität, die zu vielfältigen Sichtweisen sowie zu einer besseren Aufsicht und Governance führen können, ganzheitlich. 

Geschlechtervielfalt ist einer dieser Aspekte, und hier ermöglichen eine gute Berichterstattung und Datenverfügbarkeit die Formulierung von Erwartungen und einer Abstimmungsleitlinie. 

In puncto Geschlechtervielfalt erwartet MFS von allen Unternehmen in allen Märkten und Ländern, dass das Board immer zu mindestens einem Drittel aus Frauen besteht. Vermutlich werden wir diese Leitlinie nach und nach straffen. 

Bei entsprechender Datenverfügbarkeit stimmt MFS derzeit in der Regel gegen den Vorsitzenden des Nominierungs- und Governanceausschusses und andere relevante Boardkandidaten von Unternehmen mit einem zu niedrigen Frauenanteil im Board, zum Beispiel:

·       Bei Unternehmen aus den USA, Kanada, Europa, Australien und Neuseeland: unter 24%

·       Bei Unternehmen aus Brasilien: unter 20%

·       Bei Unternehmen aus China, Hongkong, Indien, Japan, Korea, Chile und Mexiko: unter 10% 

In der Regel stimmt MFS gegen den Vorsitzenden des Nominierungsausschusses von USUnternehmen aus dem S&P 500 und britische Unternehmen aus dem FTSE 100, die nicht mindestens ein Boardmitglied berufen haben, das einer unterrepräsentierten ethnischen Minderheit angehört oder Mitglied der LGBTQ+-Community ist. 

MFS kann von diesen Grundsätzen abweichen, wenn wir überzeugt sind, dass das Unternehmen auf dem richtigen Weg ist, diese Ziele zu erreichen, oder einen klaren, überzeugenden Grund dafür genannt hat, dass es diese Ziele nicht erreichen kann.  

In anderen Ländern engagieren wir uns zum Thema Diversität im Board und können Boardkandidaten ablehnen, wenn wir keine Fortschritte sehen. 

Größe des Boards

MFS ist überzeugt, dass die Größe des Boards Auswirkungen auf dessen Effizienz und Effektivität haben kann. MFS evaluiert die Boardgröße einzelfallabhängig, aber in der Regel stimmen wir gegen den Vorsitzenden des Nominierungs- und Governanceausschusses, wenn das Board aus mehr als sechzehn (16) Mitgliedern besteht. Eine Ausnahme sind Unternehmen, bei denen eine paritätische Vertretung der Arbeitnehmer im Board vorgeschrieben ist. Hier erwarten wir eine Höchstzahl von zwanzig (20) Mitgliedern. 

Andere Bedenken im Zusammenhang mit der Wahl von Boardmitgliedern

MFS kann einige oder alle Boardkandidaten ablehnen, wenn wir feststellen, dass:

·       Bedenken im Zusammenhang mit der Leistung, Governance oder Aufsicht des Boards oder eines seiner Mitglieder bestehen, darunter:

o  Eindeutiges Versagen bei Aufsicht oder Pflichterfüllung, darunter das Erkennen und Steuern wesentlicher Risiken und Sachverhalte sowie die Berichterstattung darüber im betreffenden oder in einem anderen Unternehmen, in dessen Board der Kandidat Mitglied ist. Dazu können auch Klimarisiken zählen.

o   Versäumnis des Kandidaten oder des Boards des Emittenten, Maßnahmen zur Beseitigung aktionärsfeindlicher Bestimmungen in der Satzung des Emittenten zu treffen

o   Gestattung der Absicherung und/oder Verpfändung einer beträchtlichen Anzahl von Aktien des Unternehmens durch Geschäftsleitungsmitglieder 

·      Ein Boardmitglied weniger als 75% Anwesenheitsquote bei Sitzungen des Boards und/oder relevanter Ausschüsse im vorangegangenen Jahr hat, ohne dass in den Abstimmungsunterlagen oder einem anderen jährlichen Governancebericht eine nachvollziehbare Begründung angeführt wurde

·       Das Board oder der betreffende Ausschuss nicht angemessen auf einen Antrag reagiert hat, der von vielen Aktionären abgelehnt worden ist  

·       Das Board ohne Zustimmung der Aktionäre seit der letzten Jahreshauptversammlung eine „Giftpille“ eingesetzt hat, wenn diese Giftpille nicht auf der Tagesordnung der folgenden Aktionärsversammlung steht (einschließlich jener im Zusammenhang mit Nettoverlustvorträgen aus dem operativen Geschäft) 

·       Ein Unternehmen aus Japan einen großen Teil seines Vermögens in Überkreuzbeteiligungen investiert 

Wenn das Thema, zu dem Bedenken bestehen, keine gängige Marktpraxis ist, kann MFS auch einige oder alle zur Wahl stehenden Kandidaten für einen Nominierungsausschuss ablehnen, wenn wir feststellen, dass der Boardvorsitzende nicht unabhängig (nach unserer Definition) ist und es keinen starken Lead Independent Director gibt oder ein geschäftsführendes Boardmitglied einem der wichtigen Ausschüsse angehört.  

Wenn in einem Jahr einzelne Boardmitglieder nicht zur Wahl gestellt werden, kann MFS bei Abstimmungen zur Entlastung des Boardmitglieds auf dieselbe Weise abstimmen. Wenn das Board en bloc gewählt wird, kann MFS gegen das gesamte Board stimmen, wenn Bedenken im Zusammenhang mit einem Boardmitglied bestehen und über ihn oder sienicht gesondert abgestimmt wird. 

Kampf um Aktionärsstimmen (Proxy Contests)

Gelegentlich kann ein Aktionär eigene Ideen zur Unternehmensstrategie, Investitionspolitik oder anderen Themen vorstellen. Ein solcher Aktionär kann auch völlig andere Boardmitglieder zur Wahl vorschlagen als das Unternehmen (ein „Proxy Contest“). MFS analysiert Proxy Contests einzelfallabhängig und berücksichtigt dabei die Erfolgsbilanz und die gegenwärtig empfohlenen Initiativen der Geschäftsleitung des Unternehmens und des/der kritischen Aktionärs/Aktionäre. MFS unterstützt jene(n) Kandidat/en, der/die am besten zu den langfristigen wirtschaftlichen Interessen unserer Kunden passt/passen.

Weitere Themen im Zusammenhang mit der Rechenschaftspflicht des Boards

Mehrheitswahlsystem für die Wahl von Boardmitgliedern: MFS unterstützt in der Regel angemessen formulierte Anträge, die eine Wahl der Boardmitglieder mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen und/oder die Abschaffung der relativen Stimmenmehrheit als Standard bei der Wahl von Boardmitgliedern verlangen (einschließlich verbindlicher Beschlüsse, in denen das Board zur Änderung der Satzung der Aktiengesellschaft aufgefordert wird), sofern der Antrag eine Ausnahme für die relative Mehrheit als Abstimmungsstandard enthält, wenn es mehr Kandidaten für die Position eines Boardmitglieds als Sitze im Board gibt (z. B. umkämpfte Wahlen).

Nicht gestaffelte (declassified) Boards: In der Regel unterstützt MFS bei allen Emittenten außer bei bestimmten geschlossenen Investmentfonds Anträge auf Abschaffung einer Staffelung von Boards (bei denen jedes Jahr immer nur ein Teil der Mitglieder neu gewählt wird). Dementsprechend stimmt MFS in der Regel gegen Anträge auf Einführung einer Staffelung des Boards außer bei bestimmten geschlossenen Investmentfonds.

Das Recht auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung oder auf Entscheidung per schriftlicher Zustimmung: 

MFS hält 15%–25% für eine im Interesse des Unternehmens und der Aktionäre angemessene Quote für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung durch Letztere. Bei großen Unternehmen mit vielen Aktien im Streubesitz halten wir 15% für angemessen. 

In der Regel unterstützt MFS Anträge der Verwaltung auf Einführung dieses Rechts. Außerdem unterstützt MFS Aktionärsanträge auf Anpassung der bestehenden Quoten an die oben genannten. MFS kann auch Aktionärsanträge auf Einführung einer Quote von 10% oder höher unterstützen, wenn ein solches Recht bis dahin nicht besteht und die Geschäftsleitung keinen Antrag auf dessen Einführung innerhalb der oben genannten Quoten stellt. 

MFS unterstützt Aktionärsanträge auf Einführung des Rechts auf Entscheidung per schriftlicher Zustimmung durch die Mehrheit, wenn Aktionäre nicht das Recht haben, mit den oben genannten oder niedrigeren Quoten eine außerordentliche Aktionärsversammlung einzuberufen.

Unabhängige Vorsitzende: MFS ist überzeugt, dass in jedem Board auch unabhängige Mitglieder in irgendeiner Form an der Leitung beteiligt sein sollten, um den Ansichten der unabhängigen Mitglieder Nachdruck zu verleihen und Einfluss auf die Tagesordnungen von Sitzungen zu nehmen. Häufig ist ein unabhängiger Boardvorsitzender oder ein Lead Independent Director der beste Weg. Die Vor- und Nachteile von Veränderungen von Führungsstrukturen analysieren wir einzelfallabhängig. 

Boardkandidaten von Stimmrechtsvertretern (Proxy Access): MFS ist überzeugt, dass es für Unternehmen von Vorteil sein kann, wenn geeignete Aktionäre eine bestimmte Anzahl von Boardkandidaten auswählen können und diese Auswahl Eingang in die Abstimmungsunterlagen findet („Proxy Access“). Aber diese Vorteile müssen gegen einen möglichen Missbrauch durch Aktionäre abgewogen werden. Deshalb unterstützt MFS in der Regel bei US-Emittenten Anträge auf Proxy-Zugriff für Aktionäre, die seit mindestens drei Jahren durchgängig mindestens 3% Anteil am Unternehmen halten. Aus unserer Sicht sollten solche Aktionäre das Recht haben, mindestens zwei Boardmitglieder zu nominieren. Außerdem sind wir der Meinung, dass Unternehmen in ihren Satzungen keine unbotmäßigen Klauseln einbauen sollten, die den Proxy-Zugriff in der Praxis verhindern könnten, darunter die Begrenzung für wiederholte Vorschläge von Kandidaten über den Proxy-Zugriff.

Themen im Zusammenhang mit Aktionärsrechten

Maßnahmen zur Abwehr von Übernahmen: In der Regel lehnt MFS jegliche Maßnahmen ab, die eine Wertsteigerung der Aktien verhindern, einschließlich Anträgen, die die Geschäftsleitung vor Maßnahmen der Aktionäre schützen. Diese Art von Anträgen kann unterschiedliche Inhalte haben – von „Giftpillen“ oder anderen Maßnahmen zur Abwehr von Übernahmen bis zu Forderungen nach qualifizierten Mehrheiten. MFS kann in Einzelfällen in Betracht ziehen, eine neue oder bereits existierende Giftpille zu unterstützen, aber grundsätzlich lehnen wir solche Maßnahmen zur Abwehr von Übernahmen ab. 

MFS kann in bestimmten Fällen die Zustimmung zu Giftpillen in Betracht ziehen, die dazu dienen sollen, die Nettoverlustvorträge aus dem operativen Geschäft zu schützen. Dabei wägen wir die buchhalterischen und steuerlichen Vorteile gegen das Risiko ab, künftige Übernahmeinteressenten abzuschrecken. Außerdem kann MFS in bestimmten Fällen die Zustimmung zu Giftpillen in Betracht ziehen, die dazu dienen sollen, Übernahmen zu verhindern, die nachteilig für die Aktionäre wären, beispielsweise, weil das Angebot unter dem Marktpreis liegt oder die Übernahme von deutlich weniger als allen Aktien umfasst. 

MFS unterstützt in der Regel Anträge, die auf die Abschaffung von Governancestrukturen abzielen, die eine Abschottung des Managements von den Aktionären zum Inhalt haben. MFS stimmt in der Regel für Anträge auf Beendigung von Giftpillen sowie Anträge darauf, dass künftige Giftpillen nur mit Zustimmung der Aktionäre installiert werden dürfen.

Kumulative Abstimmungen: MFS lehnt in der Regel Anträge ab, die auf die Einführung kumulativer Abstimmungen abzielen, und unterstützt Anträge, die eine Abschaffung kumulativer Abstimmungen zum Ziel haben. In beiden Fällen berücksichtigt MFS, ob kumulative Abstimmungen im Interesse seiner Kunden in ihrer Eigenschaft als Minderheitsaktionäre sind. 

„Eine Aktie – eine Stimme“: Grundsätzlich unterstützt MFS ein proportionales Verhältnis zwischen Stimmrecht und wirtschaftlichem Interesse. Deshalb lehnen wir möglicherweise Anträge ab, die von diesem Ansatz abweichen. Wenn ein Unternehmen mehrere Aktienarten ausgibt oder andere Arten nicht proportionaler Kontrolle bestehen, erwarten wir, dass sie in absehbarer Zeit (in der Regel spätestens nach sieben Jahren) auslaufen und es dann nur noch eine einzige Aktienart gibt, wobei jede Aktie einer Stimme entspricht. 

Anträge auf nachträgliche Änderung der Rechtsform und Umstrukturierung von Unternehmen: Bei einem Antrag auf Änderung der Rechtsform dahingehend, dass das Unternehmen danach dem Recht eines anderen Landes unterliegt, oder auf eine anderweitige Umstrukturierung betrachtet MFS vor der Abstimmungsentscheidung die Gründe und Auswirkungen eines solchen Antrags. MFS stimmt entsprechenden Anträgen der Verwaltung in der Regel zu, es sei denn, wir gelangen zu der Überzeugung, dass dies nicht im langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden ist. In diesen Fällen kann MFS gegen den Antrag der Verwaltung stimmen. Beispiele hierfür sind Anträge, die darauf abzielen oder die Folge hätten, mögliche Übernahmen zusätzlich zu erschweren. 

Sonstiges: MFS lehnt in der Regel Anträge ab, die unter „Sonstiges“ fallen, weil uns deren Inhalt zum Zeitpunkt unserer Abstimmung nicht bekannt ist. 

Anträge im Zusammenhang mit Kapitalisierung, Investitionen und Kapitalmaßnahmen

Ausgabe von Aktien: Es gibt viele legitime Gründe für die Ausgabe neuer Aktien. Aber wie unten im Abschnitt „Aktienprogramme“ erläutert, lehnt MFS Aktienoptionsprogramme ab, die (für sich genommen oder zusammen mit anderen Programmen des Unternehmens) die bestehenden Aktien erheblich, also um mehr als etwa 10%–15%, verwässern würden.

In der Regel stimmt MFS gegen Anträge der Verwaltung, Stamm- oder Vorzugsaktien auszugeben, wenn keine Begründung genannt wird („Blankoscheck“), weil eine Zustimmung in diesem Fall die Ausgabe von Aktien als Maßnahme zur Abwehr von Übernahmen ermöglichen würde. Außerdem kann MFS Anträge auf Genehmigung zur oder auf Ausgabe von Stamm- oder Vorzugsaktien ablehnen, wenn wir den Antrag als übertrieben oder nicht gerechtfertigt erachten. Bei derartigen Abstimmungsentscheidungen berücksichtigt MFS die Geltungsdauer der Genehmigung und die Frage, wie das Unternehmen diese Genehmigungen in der Vergangenheit genutzt hat. 

Aktienrückkaufprogramme: MFS unterstützt in der Regel Anträge auf Einführung von Aktienrückkaufprogrammen, von denen alle Aktionäre gleichermaßen profitieren können. Solche Programme können den Kauf eigener Aktien durch das Unternehmen am Markt oder ein entsprechendes Angebot des Unternehmens an seine Aktionäre umfassen. 

Fusionen, Übernahmen & und andere Sondertransaktionen: Über Anträge auf Fusionen, Übernahmen, den Verkauf von Unternehmensaktiva sowie die Ausgabe von Aktien und Anleihen und andere Transaktionen, die Einfluss auf die Aktionärsinteressen haben können, stimmt MFS einzelfallabhängig ab. Bei der Analyse solcher Anträge nutzen wir eine Vielzahl von Dokumenten und Informationen, darunter unser eigenes Research sowie das Research von Drittanbietern. 

Unabhängige Prüfer

MFS unterstützt in der Regel die Wahl von Wirtschaftsprüfern, kann aber die Wahl eines Abschlussprüfers oder von Mitgliedern des Prüfungsausschusses in bestimmten Ländern ablehnen, wenn wir Grund zu der Annahme haben, dass der Abschlussprüfer nicht vollständig unabhängig ist, nicht ausreichend kompetent ist oder wenn es Bedenken im Zusammenhang mit seiner Arbeit oder seiner Einstellung gibt. Als Grundlage für eine solche Entscheidung kann MFS die Bereitstellung von anderen Leistungen als der Prüfung berücksichtigen, wenn die Gebühren, die der Prüfer für diese Leistungen erhält, mehr als 40% Anteil an seinen Gesamtgebühren haben, insbesondere, wenn es sich um wiederkehrende Leistungen handelt. 

Führungskräftevergütung 

MFS ist überzeugt, dass wettbewerbsfähige Vergütungspakete nötig sind, um Führungskräfte zu gewinnen, zu motivieren und zu binden. Wir befürworten Vergütungspläne, die eine langfristige Wertschöpfung fördern und sich an den Interessen der Aktionäre und an Erfahrungen orientieren. Aus unserer Sicht haben solche Vergütungspläne folgende Eigenschaften: 

·       Sie passen zu den aktuellen strategischen Schwerpunkten des Unternehmens und orientieren sich an einigen wenigen klaren, angemessen ehrgeizigen und messbaren Leistungen. 

o Zweifel hegen wir bei Plänen, die Boni enthalten, die nicht an die finanzielle Performance geknüpft sind, nicht maßgeblich an quantitative Kennzahlen geknüpft sind oder bei denen die Leistungsanforderungen deutlich unter der durchschnittlichen Performance liegen. 

·      Ein erheblicher Teil der Boni wird in Aktien ausgezahlt und beruht auf langfristigen Performancezeiträumen (z. B. mindestens drei Jahre). 

·      Boni und mögliche künftige Boni spiegeln die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die Wertschöpfung und die Leistung der Führungskraft wider. 

o Zweifel hegen wir bei hohen Boni aufgrund von Zufallsgewinnen und grundlosen BoniErhöhungen.

·       Die Boni sind fair, stehen im Einklang mit der Unternehmenskultur sowie mit Richtlinien, die von Aktionären auf vorhergehenden Versammlungen genehmigt wurden, und wurden angemessen angepasst (nach oben wie nach unten). 

o Zweifel hegen wir bei Einmalboni, die nicht begründet werden oder trotz schwacher Performance gezahlt werden, Anhebungen von Aktienboni ohne Genehmigung der Aktionäre, sehr hohen Aktienzuteilungen an Geschäftsleitungs- oder Boardmitglieder, enorm hohen zusätzlichen Vergünstigungen oder erheblichen Vergütungsunterschieden innerhalb des Unternehmens. 

·    Berechnung und Begründung von Boni sind so verständlich, dass Investoren problemlos die Verknüpfung mit der Performance und künftige Anreize beurteilen und nachvollziehen können. 

MFS analysiert Anträge zur Führungskräftevergütung einzelfallabhängig. Dabei verfolgen wir einen zweistufigen Ansatz. Zuerst untersuchen wir auf Grundlage von eigenem und externem Research, ob es bedenkliche Vergütungspraktiken gibt. Wenn dies der Fall ist, analysieren wir diese Praktiken vor dem Hintergrund der relevanten Fakten und Umstände. MFS lehnt Führungskräftevergütungspakete von Emittenten ab, wenn wir der Meinung sind, dass sie nicht der dauerhaften Wertschöpfung dienen und nicht im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden sind. Um uns davon ein Bild zu machen, nutzen wir unterschiedliche Dokumente und Informationen, darunter unser eigenes Research und Engagement sowie Analysen von Drittanbietern. 

In der Regel unterstützt MFS Anträge auf eine jährliche beratende Abstimmung der Aktionäre über Führungskräftevergütungspraktiken.

MFS hat keine formellen Abstimmungsgrundsätze zur Einbindung von ESG-Anreizen in die Vergütungspläne von Unternehmen, aber wenn solche Anreize gesetzt wurden, erwarten wir Folgendes: 

·       Die Anreize sollten an Themen geknüpft sein, die für den jeweiligen Emittenten finanziell wesentlich sind. 

·      Sie sollten vor allem auf quantitativen und auf andere Weise quantifizierbaren Ergebnissen und nicht auf qualitativen Faktoren beruhen. 

·       Die Gewichtung der Anreize sollte in einem vernünftigen Verhältnis zu anderen strategischen Schwerpunkten stehen. 

Wir sind der Meinung, dass nicht geschäftsführende Boardmitglieder in bar oder mit Aktien vergütet werden sollten, aber die Zuteilung sollte nicht an die Performance geknüpft sein. 

Aktienprogramme 

MFS kann gegen Aktienoptions- und Restricted-Stock-Programme stimmen, wenn: 

·       Sie zu einer unangemessen großzügigen Vergütung von Führungskräften, Boardmitgliedern oder Mitarbeitern führen oder eine übermäßige Verwässerung der Stammaktien zur Folge haben. Grundsätzlich stimmt MFS gegen RestrictedStock-, Aktienoptionsprogramme, Programme für nicht im Unternehmen beschäftigte Boardmitglieder, Omnibus-Aktienprogramme oder andere Aktienprogramme, wenn sie für ein bestimmtes Unternehmen eine übermäßige Verwässerung zur Folge haben (aus unserer Sicht um insgesamt mehr als 15%). Bei US-Emittenten, die am 31. Dezember des Vorjahres im S&P 100 Index notiert waren, stimmt MFS in der Regel gegen Aktienprogramme, die eine Verwässerung um insgesamt mehr als 10% zur Folge haben können.

·       Sie dem Board oder dem Vergütungsausschuss ermöglichen, UnderwaterOptionen, also Optionen, deren Marktpreis unter dem Ausübungspreis liegt, neu zu bewerten oder Aktienbestände ohne Zustimmung der Aktionäre aufzufüllen 

·       Sie keine Investition seitens des Optionsempfängers erfordern, es ermöglichen, zum Nulltarif vom Aktienkurs zu profitieren, oder eine Zuteilung von Aktienoptionen erlauben, deren Ausübungspreis zum Zeitpunkt der Zuteilung unter dem angemessenen Marktwert liegt

Wenn die Anpassung eines Aktienprogramms dazu dient, qualitative Veränderungen zu bewirken und nicht mit der Ausgabe neuer Aktien verbunden ist, stimmt MFS einzelfallabhängig ab. 

Auch bei Anträgen auf den Tausch bestehender Optionen gegen neu emittierte Optionen, Restricted Stocks oder Bargeld entscheiden wir einzelfallabhängig. Dabei berücksichtigen wir unterschiedliche Faktoren, darunter auch, aber nicht nur, ob der Tausch zu einem angemessenen Wertverhältnis erfolgt und ob Geschäftsleitungsmitglieder vom Tausch ausgeschlossen sind. 

Gegebenenfalls prüft MFS eine gesonderte beratende Abstimmung über Abfindungen oder „goldene Fallschirme“ für bestimmte Führungskräfte, die zur gleichen Zeit wie eine Abstimmung über eine geplante Fusion oder Übernahme durchgeführt wird. Über Anträge zu Abfindungen stimmt MFS einzelfallabhängig ab. Wir können ein Abfindungspaket unabhängig davon ablehnen, ob wir dem Antrag auf eine Fusion oder Übernahme zustimmen.

MFS unterstützt den Einsatz breit angelegter Mitarbeiter-Aktienkaufpläne, um den Mitarbeiteranteil am Aktienvermögen des Unternehmens zu erhöhen, sofern die im Rahmen dieser Pläne erworbenen Aktien zu einem Preis von mindestens 85% des Marktwerts erworben werden und keine übermäßige Verwässerung zur Folge haben. 

MFS kann einige oder alle Kandidaten für einen Vergütungsausschuss ablehnen, wenn: 

·        MFS mehrmals hintereinander gegen Vergütungsanträge stimmt;

·        MFS feststellt, dass Führungskräfte unangemessene Vergütungen erhalten haben. Dazu kann auch die Nutzung des Ermessensspielraums für übermäßig hohe Zahlungen zählen. MFS ist der Meinung, dass Vergütungsausschüsse bei der Festlegung von Abschlusszahlungen einen Ermessensspielraum haben sollten, um sicherzustellen, dass diese im Einklang mit der Performance stehen. Dieser Spielraum sollte aber verantwortungsbewusst genutzt werden; 

·        MFS der Meinung ist, dass der Ausschuss Führungskräften unangemessene Anreize/Boni gewährt oder Zahlungspraktiken zulässt, die aus unserer Sicht dem langfristigen Erfolg des Unternehmens schaden; oder

·       den Aktionären eine beratende Abstimmung über die Vergütung verwehrt wird oder das Unternehmen beratende Abstimmungen weniger häufig abhält als von der Mehrheit der Aktionäre befürwortet.

            Aktionärsanträge zur Führungskräftevergütung

MFS stimmt in der Regel gegen Aktionärsanträge, die darauf abzielen, die Führungskräftevergütung zu stark einzuschränken, weil wir überzeugt sind, dass Vergütungsausschüsse bei der Festlegung angemessener Vergütungspakte einen Ermessensspielraum haben sollten. 

MFS kann angemessen formulierte Aktionärsanträge unterstützen, die:

·       die Zustimmung der Aktionäre zu allen Abfindungspaketen für eine Führungskraft einfordern, deren Höhe das aus Sicht von MFS nicht zu hohe Jahresgehalt um ein bestimmtes Vielfaches übersteigt;

·      den Emittenten verpflichten sollen, eine Richtlinie zur Rückforderung des leistungsbezogenen Anteils der an Führungskräfte gezahlten Boni und Prämien einzuführen, die aufgrund einer deutlichen Abwärtskorrektur des Unternehmensgewinns oder eines anderen erheblichen Fehlers oder Versäumnisses des Unternehmens nicht verdient waren, es sei denn, das Unternehmen hat dazu bereits eine zufriedenstellende Richtlinie erlassen; 

·      auf ein ausdrückliches Verbot der Rückdatierung von Aktienoptionen abzielen; oder

·      ein Verbot der Verkürzung der Sperrfrist für Aktienzuteilungen bei „Kontrollwechseln“, beispielsweise aufgrund eines einzelnen oder eines modifizierten einzelnen Auslösers, fordern.

Anträge zu den Themen Umwelt und Gesellschaft

Wenn die Geschäftsleitung den Aktionären Pläne zu den Themen Klimaschutz/Energiewende zur Abstimmung stellt, beurteilen wir, wie ehrgeizig sie in puncto Zeitraum und Umfang sind, und prüfen die Glaubwürdigkeit und die Transparenz des Plans, bevor wir eine Abstimmungsentscheidung treffen. Wenn Unternehmen den Aktionären Fortschrittsberichte zu Klimamaßnahmen zur Abstimmung stellen, prüfen wir die Belege für die Umsetzung und die Fortschritte gegenüber dem Plan und das Maß der Transparenz, bevor wir eine Abstimmungsentscheidung treffen.

Die meisten Anträge zu Umwelt und Gesellschaft werden von Aktionären gestellt. Da der in diesen Anträgen formulierte Umfang und die Maßnahmen, selbst wenn sie sich auf dasselbe Thema beziehen, stark voneinander abweichen können, prüfen wir diese Anträge einzelfallabhängig. 

Beispielsweise kann MFS folgende angemessen formulierte Anträge unterstützen:

·       Zum Thema Klimawandel: Anträge, die eine Offenlegung im Einklang mit den Empfehlungen allgemein anerkannter internationaler Rahmenleitlinien (z. B. Task Force on Climate-related Financial Disclosures) fordern, angemessen geprüft wurden und so vorgestellt werden, dass die Aktionäre die Unternehmensdaten analysieren und prüfen können, oder die angemessen robuste und ehrgeizige Pläne oder Ziele fordern. 

·       Zu sonstigen Umweltthemen: Anträge, die die Festlegung von Zielen zur Verringerung von Umweltauswirkungen oder die Offenlegung wichtiger Leistungskennzahlen oder Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen fordern, wenn diese für das Unternehmen von hoher Relevanz sind. Ein Beispiel für einen solchen Antrag ist die Aufforderung zur Berichterstattung über die Auswirkungen der Nutzung von Plastik oder des Abfalls, der durch die Produkte oder Verpackungen des Unternehmens entsteht.

·       Zum Thema Diversität: Anträge, die das Unternehmen auffordern, das Verbot von Diskriminierung in seine Richtlinien zur Chancengleichheit am Arbeitsplatz aufzunehmen, auf die Umsetzung bewährter Verfahren bei Offenlegungen zur Diversität, Gleichstellung und Inklusion innerhalb der Belegschaft drängen oder die externe Informationen und Sichtweisen zu bestimmten zugehörigen Leistungsbereichen anmahnen. 

·      Zum Thema Lobbyarbeit: Anträge auf eine umfassende Berichterstattung über die politische Einflussnahme und die Lobbyarbeit eines Unternehmens sowie über Zahlungen im Rahmen der Lobbyarbeit und entsprechende Richtlinien (unter anderem bei Handelsverbänden und Lobbyaktivitäten). 

·       Zum Thema Steuern: Anträge, die eine Berichterstattung in Übereinstimmung mit dem Standard GRI 207 fordern.Zum Thema Steuern: Anträge, die eine Berichterstattung gemäß GRI 207 Standard on Tax fordern.

·       Zu den Themen Unternehmenskultur und/oder Menschen-/Arbeitnehmerrechte: Anträge, die eine Berichterstattung über Kennzahlen zur Unternehmenskultur (z. B. Personalfluktuation) und/oder den Umgang mit Menschen- und Arbeitsrechten fordern. 

Wahrscheinlich stimmt MFS gegen Anträge, deren Umsetzung aus unserer Sicht unangemessen teuer, restriktiv, unklar oder belastend wäre, unerwünschte Folgen haben könnte, vermutlich nicht zu greifbaren Ergebnisse führen würde, deren Thema aus unserer Sicht nicht wesentlich ist oder deren geforderte Maßnahme unserer Meinung nach keine Priorität für das Unternehmen hat. MFS wird zudem wahrscheinlich gegen Anträge stimmen, wenn das Unternehmen bereits öffentlich zugängliche Informationen über den Gegenstand des Antrags bereitstellt, die nach unserer Meinung ausreichen, um den Aktionären die Beurteilung der potenziellen Chancen und Risiken zu ermöglichen, falls die Forderung des Antrags bereits im Wesentlichen erfüllt wurde oder wir im Rahmen von Engagement Sicherheit erlangen, dass sie im Wesentlichen erfüllt werden wird.

Manchmal können die Gesetze einiger Bundesstaaten oder Länder regeln, wie im Interesse bestimmter Kunden, die diesen Gesetzen unterliegen (z. B. staatliche Pensionskassen) bezüglich ökologischer, sozialer und die Unternehmensführung betreffender Belange abzustimmen ist. Deshalb kann es erforderlich sein, für bestimmte Kunden anders abzustimmen, als MFS dies normalerweise für andere Kunden tun würde.

B. Umsetzung der Abstimmungsaktivitäten

Gelegentlich kann MFS von seinen Kunden Kommentare zu seinen Abstimmungsrichtlinien und -prozessen erhalten. Diese Kommentare werden von MFS sorgfältig berücksichtigt und können im Rahmen einer Prüfung seiner Abstimmungsrichtlinien und -prozesse in Änderungen und Anpassungen einfließen. Die Entscheidung darüber obliegt MFS. 

1. MFS Proxy Voting Committee (Abstimmungsausschuss) 

Die Verwaltung dieser Abstimmungsrichtlinien und -prozesse wird vom MFS Proxy Voting Committee kontrolliert. Zu ihm gehören erfahrene Mitarbeiter aus den Abteilungen Legal, Global Investment und Client Support sowie Mitglieder des Investmentteams. Dem Proxy Voting Committee gehören keine Personen an, die sich hauptsächlich mit Kundenbetreuung, Marketing oder Vertrieb befassen. Das MFS Proxy Voting Committee: 

a.     Prüft diese Abstimmungsrichtlinien und -prozesse mindestens jährlich und gibt Empfehlungen zu aus seiner Sicht notwendigen oder ratsamen Änderungen;  

b.     Stellt fest, ob ein möglicher wesentlicher Interessenkonflikt in dem Sinne besteht, dass MFS (1) in Betracht zieht, entgegen dieser Abstimmungsrichtlinien und -prozesse abzustimmen; (2) zu Themen abstimmt, die nicht von diesen Abstimmungsrichtlinien und -prozessen abgedeckt sind; (3) die Frage einer überhöhten Vergütung von Führungskräften im Zusammenhang mit der Wahl von Boardmitgliedern beurteilt; oder (4) einen Portfoliomanager oder Anlageanalysten von MFS um eine Abstimmungsempfehlung bittet (z. B. bei Fusionen und Übernahmen); 

c.     Prüft gelegentlich spezielle Abstimmungsfragen und

d.    Legt Engagementschwerpunkte und -strategien im Zusammenhang mit den Abstimmungsaktivitäten von MFS fest.

Die Umsetzung der Abstimmungsrichtlinien und -prozesse im Tagesgeschäft obliegt dem Stewardship-Team von MFS, das vom Director of Global Stewardship geleitet wird. Die Mitglieder des Stewardship-Teams gehören auch dem Investmentteam von MFS an. 

2. Mögliche Interessenkonflikte

Diese Richtlinien und Prozesse regeln den Umgang mit möglichen wesentlichen Interessenkonflikten seitens MFS oder seinen Tochterunternehmen, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung im Namen unserer Kunden entstehen. Wenn ein solcher wesentlicher Interessenkonflikt entsteht, wird er von MFS analysiert, dokumentiert und darüber berichtet (siehe unten). Bei der betreffenden Abstimmung entscheidet MFS im aus seiner Sicht besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse seiner Kunden. Das MFS Proxy Voting Committee ist verantwortlich für die Kontrolle und die Berichterstattung über solche möglichen wesentlichen Interessenkonflikte. 

Das MFS Proxy Voting Committee ist verantwortlich für die Kontrolle möglicher wesentlicher Interessenkonflikte seitens MFS oder seinen Tochterunternehmen, die im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung im Namen unserer Kunden entstehen können. Da unser Assetmanagementgeschäft ganz auf unsere Kunden ausgerichtet ist, halten wir die Wahrscheinlichkeit wesentlicher Interessenkonflikte für gering. Dennoch haben wir Vorkehrungen getroffen, damit alle Abstimmungen im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden erfolgen.2 Gemäß anderen internen Richtlinien von MFS müssen alle Mitarbeiter unseres Unternehmens tatsächliche und mögliche Interessenkonflikte zwischen ihren persönlichen Aktivitäten und den Aktivitäten unserer Kunden vermeiden. Wenn ein Mitarbeiter (auch Investmentexperten) einen tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt im Zusammenhang mit einer Abstimmungsentscheidung feststellt (beispielsweise, weil die Wertpapiere des Emittenten in seinem Portfolio enthalten sind), darf er oder sie nicht an der Abstimmungsentscheidung mitwirken. Jeglicher maßgebliche Versuch eines Mitarbeiters von MFS oder von einem von dessen Tochterunternehmen, die Abstimmungsentscheidung von MFS zu einem bestimmten Thema unangemessen zu beeinflussen, sollte zudem dem MFS Proxy Voting Committee berichtet werden. 

Bei Abstimmungen im Einklang mit diesen Abstimmungsrichtlinien und -prozessen von MFS wird davon ausgegangen, dass keine wesentlichen Interessenkonflikte bestehen. Wenn MFS (1) in Betracht zieht, entgegen dieser Abstimmungsrichtlinien und -prozesse abzustimmen; (2) zu Themen abstimmt, die nicht von diesen Abstimmungsrichtlinien und -prozessen abgedeckt sind; (3) die Frage einer möglicherweise unangemessenen Vergütung von Führungskräften im Zusammenhang mit einer beratenden Abstimmung über ein Vergütungs- oder Abfindungspaket beurteilt oder (4) einen Portfoliomanager oder Anlageanalysten von MFS um eine Abstimmungsempfehlung zu einer Fusion, einer Übernahme, dem Verkauf von Unternehmensaktiva oder ähnlichen Transaktionen (zusammen „außergewöhnliche Abstimmungen“) bittet, verfährt das MFS Proxy Voting Committee folgendermaßen:

a.     Vergleich des Namens des Emittenten, auf dessen Hauptversammlung abgestimmt wird, oder des Namens des Aktionärs (wenn dieser in den Abstimmungsunterlagen enthalten ist), der den Antrag einbringt, mit einer Liste der wichtigen aktuellen (1) Vertriebspartner für Anteile an MFS-Fonds und (2) institutionellen Kunden von MFS („MFS Significant Distributor and Client List“). 

b.    Wenn der Name des Emittenten nicht auf der MFS Significant Distributor and Client List steht, wird davon ausgegangen, dass kein wesentlicher Interessenkonflikt vorliegt, und die Abstimmung erfolgt gemäß der Entscheidung des MFS Proxy Voting Committee.

c.     Wenn der Name des Emittenten auf der MFS Significant Distributor and Client List steht, wird das MFS Proxy Voting Committee über diese Tatsache informiert, und jedes Mitglied dieses Ausschusses prüft die vorgeschlagene Abstimmungsentscheidung sorgfältig (unter Beteiligung des Conflicts Officer von MFS), um sicherzustellen, dass die Abstimmung im aus unserer Sicht besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse der Kunden von MFS und nicht im Interesse von MFS erfolgt. 

d.    Bei allen möglichen wesentlichen Interessenkonflikten, die weiter oben unter c) genannt sind, dokumentiert das MFS Proxy Voting Committee den Namen des Emittenten, seine Beziehung zu MFS, die Analyse der Themen, über die abgestimmt wird, die Abstimmungsentscheidung und die Gründe, warum das MFS Proxy Voting Committee sicher ist, dass die Abstimmung im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse der Kunden von MFS und nicht im Interesse von MFS erfolgt ist. Der Conflicts Officer von MFS erhält eine Kopie dieser Dokumentation.

Die Mitglieder des MFS Proxy Voting Committee sind verantwortlich für die Zusammenstellung und Pflege der MFS Significant Distributor and Client List und beraten sich dabei mit den Abteilungen Vertrieb und Institutionelles Geschäft. Die MFS Significant Distributor and Client List wird regelmäßig bei Bedarf aktualisiert.  

Wenn MFS beispielsweise einen Boardkandidaten prüft, der zugleich Boardmitglied/Treuhänder der MFS-Fonds ist, wird das MFS Proxy Voting Committee wie in Abschnitt (c) weiter oben verfahren, unabhängig davon, ob das Portfoliounternehmen auf der Significant Distributor and Client List steht. Das bedeutet, dass das MFS Proxy Voting Committee bei allen außergewöhnlichen Abstimmungen auf der Hauptversammlung des Unternehmens nach diesem Verfahren vorgeht, auf der dieser Boardkandidat zur Wahl steht. 

Wenn ein Kunde von MFS das Recht hat, zu einem Thema abzustimmen, das den Aktionären von Sun Life Financial, Inc. oder von einem von dessen Tochterunternehmen (zusammen „Sun Life“) vorgelegt wird, stimmt MFS gemäß den Anweisungen des betreffenden Kunden ab. Falls keine Anweisung des Kunden vorliegt, stimmt MFS gemäß den Empfehlungen von Institutional Shareholder Services, Inc. („ISS“) oder gemäß gesetzlichen Vorgaben ab. Wenn eine Kunde von MFS berechtigt ist, über ein Thema abzustimmen, das den Aktionären eines börsennotierten Unternehmens vorgelegt wird, an dessen Geschäftsführung eine Person beteiligt ist, die Boardmitglied/Treuhänder eines MFS-Fonds ist, stimmen wir gemäß der Anweisung des Kunden ab. Falls keine Kundenanweisung vorliegt, halten wir uns an die Empfehlungen von ISS beziehungsweise an die gesetzlichen Anforderungen. 

Mit Ausnahme der im Fondsprospekt von MFS beschriebenen Fälle können bestimmte MFS-Fonds (der „Top-Tier-Fonds“) gelegentlich Anteile an anderen MFS-Fonds halten (der „unterliegende Fonds“). Wenn ein solcher unterliegender Fonds einen Antrag zur Abstimmung stellt, wird der Top-Tier-Fonds für seine Anteile in der Regel anteilig so abstimmen wie die anderen Anteilseigner des unterliegenden Fonds. Wenn der Top-TierFonds der einzige Anteilseigner ist, stimmt er in seinem aus Sicht von MFS besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse ab. Wenn ein Kunde von MFS das Recht hat, zu einem Thema abzustimmen, das den Aktionären von einem gemeinschaftlichen Anlagevehikel vorgelegt wurde, das von MFS beraten wird (mit Ausnahme jener Vehikel, bei denen MFS vor allem Portfoliomanagementleistungen erbringt und die von einem anderen Investmentberater beraten werden), stimmt MFS im Namen dieses Kunden anteilig so ab wie die anderen Anteilseigner des gemeinschaftlichen Anlagevehikels. 

3. Prüfung der Richtlinien

Die Abstimmungsrichtlinien und -prozesse von MFS sind auf www.mfs.com erhältlich und können von Kunden von MFS sowie von Unternehmen, in die Kunden von MFS investieren, abgerufen werden. Die Abstimmungsrichtlinien und -prozesse von MFS werden jährlich vom Proxy Voting Committee geprüft. Gelegentlich kann MFS von seinen Kunden Kommentare zu seinen Abstimmungsrichtlinien und -prozessen erhalten. Diese Kommentare werden von MFS sorgfältig berücksichtigt und können im Rahmen einer Prüfung seiner Abstimmungsrichtlinien und -prozesse in Änderungen und Anpassungen einfließen. Die Entscheidung darüber obliegt MFS.  

C. SONSTIGE VERWALTUNGSTHEMEN & ZUSAMMENARBEIT MIT STIMMRECHTSVERWALTERN

1.     Stimmrechtsverwalter 

MFS hat im eigenen Namen und im Namen einiger seiner Kunden (unter anderem der MFS-Fonds) einen Vertrag mit einer unabhängigen Stimmrechtsverwaltungsgesellschaft geschlossen. Sie übernimmt verschiedene Verwaltungsaufgaben, die in diesem Vertrag geregelt sind. Dazu zählen die Verarbeitung und Aufzeichnung von Informationen zu Stimmabgaben. Soweit nachstehend nicht anders angegeben, ist ISS die Stimmrechtsverwaltungsgesellschaft für MFS und unsere Kunden, darunter die MFSFonds. Die Stimmrechtsverwaltungsgesellschaft für MFS Development Funds, LLC ist Glass, Lewis & Co., Inc. („Glass Lewis“; Glass Lewis und ISS werden im Folgenden als der „Stimmrechtsverwalter“ bezeichnet). 

Der Stimmrechtsverwalter erhält Abstimmungsunterlagen und Stimmzettel direkt oder indirekt von verschiedenen Depotbanken, pflegt diese Unterlagen in seine Datenbank ein und ordnet anstehende Versammlungen den Portfoliopositionen von MFS-Fonds und Kunden zu, die in das System des Stimmrechtsverwalters eingespielt werden. Dann gleicht der Stimmrechtsverwalter eine Liste mit allen MFS-Mandaten, die in die Aktien eines Unternehmens investiert sind (einschließlich der Anzahl der Aktien, die am Stichtag in diesen Portfolios gehalten werden), mit den Informationen des Stimmrechtsverwalters über bevorstehende Aktionärsversammlungen des jeweiligen Unternehmens ab. Wenn kein Stimmzettel eingegangen ist, wendet sich der Stimmrechtsverwalter und/oder MFS an die Depotbank des Kunden und fragt dort nach dem Grund. Dank des Systems des Stimmrechtsverwalters sind die Stimmzettel und Zusammenfassungen der Abstimmungsunterlagen für alle bevorstehenden Hauptversammlungen für bestimmte MFS-Mitarbeiter und Mitglieder des Proxy Voting Committee online zugänglich.

Außerdem erhält MFS Researchberichte und Abstimmungsempfehlungen von Stimmrechtsverwaltern. Diese Berichte sind nur eine Komponente von vielen, die wir bei unseren Abstimmungsanalysen nutzen. Hinzu kommen weitere Informationen wie Abstimmungsunterlagen, Engagementgespräche mit Unternehmen und weitere Informationen und Daten von Drittanbietern. MFS verfügt über Kontrollmechanismen, die helfen sicherzustellen, dass die Analysen unserer Stimmrechtsverwalter im Wesentlichen richtig sind, und zu erkennen, ob bei ihnen eventuell Interessenkonflikte bestehen. Diese genauen Prüfungen umfassen eine Analyse der Eignung und Qualität der Mitarbeiter des Beraters, von dessen Richtlinien und Verfahren zum Umgang mit Interessenkonflikten sowie unabhängige Prüfberichte. Außerdem prüfen wir mindestens einmal im Jahr die Abstimmungsrichtlinien und -methoden der Stimmrechtsverwalter sowie die Verfahren, nach denen sie Peergroups zusammenstellen. Darüber hinaus erhalten wir von unseren Stimmrechtsverwaltern Berichte zu eventuellen Verletzungen der Richtlinien oder Änderungen an ihren Prozessen zum Umgang mit Interessenkonflikten.

2. Analyse und Ausübung von Stimmrechten

Abstimmungen erfolgen gemäß diesen Abstimmungsrichtlinien und -prozessen von MFS. Der Stimmrechtsverwalter übt nach vorheriger Anweisung durch MFS automatisch die Stimmrechte für alle Anträge aus, die gemäß den vorliegenden Abstimmungsrichtlinien und -prozessen von MFS keiner besonderen Ermessensentscheidung oder Beurteilung bedürfen. In diesen Fällen gilt Folgendes: Wenn der Stimmrechtsverwalter auf Grundlage der Anweisungen von MFS davon ausgeht, einen Antrag der Verwaltung abzulehnen, und MFS Kenntnis davon erlangt, dass der Emittent rechtzeitig vor dem Ende der Frist für die Stimmabgabe auf der Hauptversammlung zusätzliche, seinen Antrag unterstützende Informationen einreicht oder einreichen wird, berücksichtigt MFS diese Informationen bei seiner Abstimmungsentscheidung. Über Anträge, die Ermessensentscheidungen oder Beurteilungen bedürfen, stimmt das MFS Proxy Voting Committee oder dessen Vertreter selbst ab. MFS nutzt zur Analyse aller Anträge eine Vielzahl von Dokumenten und Informationen, darunter auch, aber nicht nur die Abstimmungsunterlagen des Emittenten und andere Informationen zur Einwerbung von Stimmen (einschließlich ergänzender Materialien), unser eigenes internes Research sowie Research und Empfehlungen Dritter (unter anderem das Research des Stimmrechtsverwalters). Wie hierin beschrieben, kann MFS auch beschließen, dass es für die Mitglieder des Proxy Voting Committee oder dessen Vertreter sinnvoll ist, sich im Zuge der Analyse von Anträgen bei dem Unternehmen zu engagieren. Außerdem nutzt MFS seine eigenen internen Analysen, das Research des Stimmrechtsverwalters und/oder Analysetools anderer Drittanbieter, um Folgendes zu erkennen: (1) Fälle, in denen ein Board möglicherweise einen Führungskräftevergütungsplan genehmigt hat, der übermäßige Zahlungen vorsieht oder zu wenig mit dem Geschäft des Portfoliounternehmens oder den Interessen seiner Aktionäre verknüpft ist, (2) ökologische, soziale oder governancebezogene Anträge, die einer genaueren Betrachtung bedürfen, oder (3) Fälle, in denen sich ein Unternehmen nicht an lokale Governance- oder Vergütungsstandards hält. Die Vertreter des MFS Proxy Voting Committee kontrollieren gegebenenfalls die abgegebenen Stimmen, um sicherzustellen, dass sie den Abstimmungsrichtlinien und -prozessen von MFS entsprechen. 

Bei Abstimmungen über bestimmte Themen wie Fusionen und Übernahmen, Proxy Contests und Kapitalisierungsfragen holt das Stewardship-Team von MFS die Empfehlung des für die Analyse des Unternehmens verantwortlichen MFS-Investmentanalysten oder der Portfoliomanager ein, die in das Unternehmen investiert sind.3 Auch bei Abstimmungen zu bestimmten anderen Themen, die gemäß diesen Richtlinien eine einzelfallabhängige Analyse erfordern, beispielsweise bei möglicherweise übermäßigen Führungskräftevergütungen oder bestimmten Aktionärsanträgen, holt das StewardshipTeam die Meinung von MFS-Investmentanalysten oder -Portfoliomanagern ein.3 Am Ende entscheidet aber immer das MFS Proxy Voting Committee darüber, wie abgestimmt wird.

Wie oben beschrieben, behält sich MFS das Recht vor, abweichend von den Abstimmungsrichtlinien abzustimmen, wenn dies aus seiner Sicht dem allgemeinen Grundsatz entspricht, also im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse der Kunden von MFS ist. Abstimmungen, die von den Richtlinien abweichen, müssen im Einklang mit den in diesen Richtlinien beschriebenen Prozessen analysiert, dokumentiert und berichtet werden. 

Gemäß seinem Vertrag mit MFS erstellt auch der Stimmrechtsverwalter eine Reihe von Berichten für das MFS Proxy Voting Committee und stellt weitere unterschiedliche Arten von Informationen online zur Verfügung, sodass das MFS Proxy Voting Committee oder seine Vertreter das Abstimmungsverhalten des Stimmrechtsverwalters im Namen der Kunden von MFS kontrollieren können. 

In Ländern, in denen sich Aktionäre innerhalb eines bestimmten Zeitraums registrieren müssen, um abstimmen zu dürfen, stimmt MFS mit allen zugelassenen Stimmen nach diesen Richtlinien ab, unabhängig davon, ob alle (oder ein Teil der) Aktien, die von unseren Kunden gehalten werden, vor der Hauptversammlung verkauft wurden.

3. Wertpapierleihe 

Gelegentlich können bestimmte MFS-Fonds Wertpapiere verleihen. Wenn MFS oder sein Vertreter rechtzeitig über eine Hauptversammlung eines US-Emittenten informiert werden, versuchen MFS und sein Vertreter, alle verliehenen Wertpapiere vor dem Stichtag für die Hauptversammlung zurückzufordern, damit MFS zur Ausübung der Stimmrechte für diese Aktien berechtigt ist. Es kann aber auch vorkommen, dass MFS die verliehenen Wertpapiere eines US-Emittenten nicht rechtzeitig zurückfordern kann. In diesen Fällen kann MFS das Stimmrecht für diese Wertpapiere nicht wahrnehmen. MFS berichtet dem Board der betreffenden MFS-Fonds über Fälle, in denen MFS die verliehenen Wertpapiere nicht rechtzeitig zurückfordern kann. MFS fordert ausgeliehene Nicht-US-DollarWertpapiere im Allgemeinen nicht zurück, da die Abstimmungsunterlagen möglicherweise nicht früh genug vorliegen, der Registrierungszeitraum zu knapp ist oder die Zeit bis zur Stimmabgabe nicht ausreicht, um die Aktien in bestimmten Märkten systematisch zurückzufordern. Deshalb stimmt MFS für ausgeliehene Nicht-US-Dollar-Aktien in der Regel nicht ab. Wenn MFS rechtzeitig von einer außergewöhnlichen, sehr wichtigen Abstimmung für ein ausgeliehenes Nicht-US-Dollar-Wertpapier erfährt und feststellt, dass die Stimmabgabe im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse der Aktionäre ist, versucht MFS, die ausgeliehenen Aktien rechtzeitig zurückzufordern. 

4. Mögliche Hindernisse für die Wahrnehmung des Stimmrechts 

Gemäß lokalen Gesetzen oder Standards verhindern manche Unternehmen oder Depotbanken den Verkauf von Aktien, für die das Stimmrecht wahrgenommen wurde, in einem bestimmten Zeitraum, der vor der Hauptversammlung beginnt und am Tag danach endet („Aktiensperre“). Abhängig vom Sitzland eines Unternehmens kann die Aktiensperre eine bestimmte Zahl von Tagen vor oder nach der Versammlung (z. B. einen, drei oder fünf Tage) oder an einem vom Unternehmen festgelegten Datum beginnen. Esgibt unterschiedliche Gepflogenheiten, aber in vielen Ländern kann die Aktiensperre verlängert werden, wenn die Hauptversammlung vertagt und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Auch zu der Möglichkeit für Aktionäre, die „Sperre“ früher aufheben zu lassen, gibt es unterschiedliche Gepflogenheiten (in manchen Ländern können Aktien beispielsweise grundsätzlich bis zu zwei Tage vor der Versammlung „entsperrt“ werden, während die Aufhebung der Sperre in anderen Ländern im Ermessen der Transferstelle des Emittenten zu liegen scheint). Aufgrund dieser Einschränkungen muss MFS die Vorteile einer Ausübung von Stimmrechten für unsere Kunden gegen die möglicherweise gravierenden Konsequenzen für das Portfoliomanagement abwägen, die entstehen können, wenn wir die betreffenden Aktien während der günstigsten Zeit nicht nach eigenem Ermessen verkaufen können. Bei Unternehmen aus Ländern, in denen Aktiensperren üblich sind, oder aus Märkten, in denen einige Depotbanken Aktiensperren verhängen, überwiegt im Allgemeinen der Nachteil, Aktien unabhängig davon, ob sich das Marktumfeld verändert, nicht verkaufen zu können, gegenüber den Vorteilen, auf der Hauptversammlung über Standardanträge abzustimmen. Deshalb nimmt MFS sein Stimmrecht in diesen Fällen nicht wahr, wenn nicht die Abstimmung über einen außergewöhnlichen, wichtigen Antrag ansteht, die schwerer wiegt als der Nachteil, die Aktie nicht verkaufen zu können. 

Gelegentlich können Regierungen Wirtschaftssanktionen verhängen, die uns möglicherweise verbieten, mit bestimmten Unternehmen oder Personen Geschäfte zu machen. Diese Sanktionen können auch die Wahrnehmung von Stimmrechten bei bestimmten Unternehmen oder Personen verbieten. In solchen Fällen stimmt MFS über bestimmte Unternehmen oder Personen nicht ab, wenn dies aus unserer Sicht gegen die Sanktionen verstieße.  

In seltenen Fällen können andere marktspezifische Hindernisse für Abstimmungen bei bestimmten Aktien unsere Fähigkeit einschränken, Stimmrechte wahrzunehmen. Dazu zählen auch, aber nicht nur das verspätete Eintreffen von Abstimmungsunterlagen, zu kurze Stimmabgabefristen, Auflagen für Vollmachten und für die Umschreibung von Aktien oder sonstige ungewöhnliche Voraussetzungen für die Abstimmung. In diesen seltenen Fällen bemüht sich MFS nach Kräften, die mit den Wertpapieren verbundenen Stimmrechte im Sinne der vorstehend beschriebenen Grundsätze auszuüben. 

D. ENGAGEMENT

Im Rahmen seines Stewardship-Ansatzes engagiert sich MFS bei Unternehmen, in die es investiert ist, zu einer Reihe wichtiger Themen. Wenn bei einem bestimmten Engagementthema keine ausreichenden Erfolge erzielt wurden, kann MFS entscheiden, dass eine Ablehnung eines Antrags der Verwaltung der angemessene Weg ist, unseren Bedenken Ausdruck zu verleihen und Veränderungen im besten langfristigen wirtschaftlichen Interesse unserer Kunden zu bewirken. 

MFS kann beschließen, dass es angemessen und sinnvoll ist, mit einem Unternehmen oder anderen Aktionären in einen Engagementdialog oder schriftlichen Austausch zu treten, vor allem zu bestimmten Themen im Zusammenhang mit den Teilen der Abstimmungsunterlagen des Unternehmens, die für Aktionäre relevant sind, weil sie sich beispielsweise auf ökologische, soziale oder governancebezogene Themen beziehen. Dieses Engagement kann dazu dienen, einen bestimmten Antrag zu erörtern und besser zu verstehen oder das Unternehmen umfassender über unsere Abstimmungsentscheidung zu informieren. 

Auch kann ein Unternehmen oder ein Aktionär vor der formellen Stimmeneinwerbung Kontakt mit den Mitgliedern des MFS Proxy Voting Committee oder des StewardshipTeams aufnehmen, um bestimmte Themen genauer zu besprechen oder um Stimmen für bestimmte geplante Anträge zu werben. Wenn Sie weitere Informationen zur Kontaktaufnahme zu MFS zum Thema Stimmrechtsvertretung oder zu den Engagementschwerpunkten von MFS wünschen, schreiben Sie bitte an dlstewardshipteam@mfs.com.

E. AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN

Mitunter speichert MFS Kopien dieser geltenden Abstimmungsrichtlinien und -prozesse. Alle Abstimmungsberichte, die dem Treuhänderausschuss (Board of Trustees) der MFSFonds zugehen, werden gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Abstimmungsunterlagen, einschließlich der elektronischen Versionen der Stimmzettel, die von Vertretern des MFS Proxy Voting Committee ausgefüllt wurden, werden zusammen mit den Notizen und Kommentaren vom Stimmrechtsverwalter elektronisch gespeichert und sind für das MFS Proxy Voting Committee und andere MFSMitarbeiter online abrufbar. Alle Abstimmungsunterlagen und Begleitdokumente, einschließlich der vom System des Stimmrechtsverwalters erstellten Dokumente im Zusammenhang mit Abstimmungen (darunter die Daten, an denen die Stimmzettel erhalten und übermittelt wurden und die für jeden Antrag abgegebenen Stimmen) werden gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen gespeichert. 

F. BERICHTE 

            In den USA registrierte MFS-Fonds

MFS veröffentlicht vierteljährlich die Abstimmungsunterlagen der in den USA registrierten MFS-Fonds. Darüber hinaus erstattet MFS dem Treuhänderausschuss der in den USA registrierten MFS-Fonds Bericht über die Ergebnisse seiner Abstimmung. Diese Berichte enthalten: (1) eine Zusammenfassung des Abstimmungsverhaltens (einschließlich beratende Abstimmungen zu Vergütungsfragen und „goldenen Fallschirmen“); (2) eine Zusammenfassung der Stimmen entgegen der Empfehlung der Verwaltung; (3) einen Überblick über Fälle, in denen MFS abweichend von den Grundsätzen abgestimmt hat und die Begründung hierfür; (4) einen Überblick darüber, wie MFS wesentliche Interessenkonflikte identifiziert, und über alle als wesentliche Interessenkonflikte identifizierten Sachverhalte; (5) einen Überblick über diese Richtlinien und Grundsätze; (6) einen Überblick über unser Engagement als Stimmrechtsvertreter; (7) einen Bericht und eine Einschätzung der Folgen von Fällen, in denen die Rückforderung verliehener Wertpapiere eines US-Emittenten nicht erfolgreich war; und (8) wenn notwendig oder sinnvoll, alle Vorschläge zu Änderungen dieser Richtlinien, um neuen Entwicklungen in der Corporate Governance und bei anderen Themen Rechnung zu tragen. Auf Grundlage dieser Berichte ziehen die Treuhänder der in den USA registrierten MFS-Fonds, soweit notwendig oder empfehlenswert, mögliche Änderungen dieser Richtlinien in Betracht. 

           Andere MFS-Kunden 

MFS kann die Abstimmungsunterlagen für bestimmte andere Kunden (darunter bestimmte MFS-Fonds) oder das Abstimmungsverhalten von MFS bei bestimmten Themen im gesetzlich erforderlichen Umfang veröffentlichen. Außerdem kann MFS jedem Kunden einen Bericht ausdrucken, der bei MFS einen Nachweis über die abgegebenen Stimmen angefordert hat. Der Bericht enthält Informationen zu den Anträgen, über die MFS im Laufe des Jahres für den Kunden abgestimmt hat, und welche Position wir bei jeder Frage eingenommen haben. Auf Wunsch kann auch angegeben werden, in welchen Fällen MFS abweichend von den Abstimmungsrichtlinien und -prozessen von MFS abgestimmt hat.

            Unternehmensweite Abstimmungsunterlagen

            Außerdem veröffentlicht MFS vierteljährlich seine unternehmensweiten Abstimmungsunterlagen.

Mit Ausnahme der weiter oben beschriebenen Veröffentlichungen gibt MFS grundsätzlich keine Abstimmungsgepflogenheiten an andere Parteien als den Kunden oder dessen Vertreter weiter, da wir diese Informationen als vertraulich und als Eigentum des Kunden erachten. MFS kann allerdings wie weiter oben beschrieben beschließen, dass es angemessen und vorteilhaft ist, mit einem Unternehmen zu bestimmten Themen in Dialog zu treten. Im Rahmen dieses Dialogs mit dem Unternehmen kann MFS über seine Abstimmungsabsichten berichten, um bei dem Unternehmen positive Veränderungen bezüglich Umwelt-, Sozial- und Governancethemen anzustoßen.

 

 

[1]  MFS definiert „Unabhängigkeit“ möglicherweise anders als das Unternehmen, die Börse, an der das Unternehmen notiert ist, oder andere Parteien (z. B. ein Abstimmungsberatungsunternehmen).  

[2] Zur Klarstellung sei gesagt, dass wir auch unsere Abstimmungsentscheidungen immer im aus unserer Sicht langfristig besten finanziellen Interesse unserer Kunden, die uns beauftragt haben, in ihrem Namen auf der Hauptversammlung abzustimmen, treffen, ungeachtet dessen, ob andere Kunden von MFS Short-Positionen an demselben Emittenten oder nicht stimmberechtigte Anteile am Unternehmen halten (z. B. Anleihen).  

[3] Es kann vorkommen, dass der entsprechende Portfoliomanager oder Researchanalyst aufgrund von Reiseplänen oder anderen Verpflichtungen nicht für eine Abstimmungsempfehlung zur Verfügung steht. Wenn eine solche Empfehlung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Ende der Frist für die Hauptversammlung eingeholt werden kann, kann sich das MFS Proxy Voting Committee enthalten.

 

Inhalt wird überprüft.

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Unternehmensweite Abstimmungsunterlagen von MFS

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